Bei meinem Heizungstausch sind Investitionskosten entstanden, die die KfW-Förderung deutlich übersteigen. Kann man den "Überschuss" an Investitionen dann steuerlich geltend machen? Und falls ja, braucht es dazu zwei separate Rechnungen oder kann man von der Schlussrechnung die KfW-Investitionssumme gedanklich abziehen und den Restbetrag in der Steuer angeben?
Das ist leider nicht möglich. In der aktuellen BEG EM Richtlinie heißt es dazu unter Punkt 8.6: "Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach § 35a und § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen. Antragsteller müssen sich verpflichten, für dieselbe Maßnahme keinen Antrag auf steuerliche Förderung zu stellen oder bestätigen, dass kein Antrag auf steuerliche Förderung gestellt wurde. Bei Durchführung mehrerer unterschiedlicher Maßnahmen kann jedoch eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie für einzelne Maßnahmen mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung für einzelne andere Maßnahmen kombiniert werden."
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es um ein vermietetes Objekt geht. In diesem Fall können Sie die über die Förderung der Heizung hinausgehenden Kosten als Werbungskosten geltend machen. Unterstützung bekommen Sie dabei von einem Steuerberater aus Ihrer Region.
Eine weitere Lösung: Sie trennen die Maßnahme und beantragen für Teilleistungen den Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Mit diesem ist es möglich, 20 Prozent der Lohnkosten einer Maßnahme steuerlich geltend zu machen. Wichtig ist, dass Sie Aufträge und Kosten eindeutig trennen und Ausgaben immer nur einem Programm zuordnen. Andernfalls handelt es sich um eine verbotene Doppelförderung.
Wie Sie die Förderung der Heizung richtig beantragen, erklären wir im Beitrag "KfW-Heizungsförderung richtig beantragen - so geht's". Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und unverbindlich über unser Online-Angebotstool für die neue Heizung.