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Expertenrat

Unser Heizungsbauer antwortet nicht mehr. Kann auch ein Energieberater die Nachweise zur Förderung der Wärmepumpe erstellen?

Frage von Jonas M. am 27.08.2024 

Wir haben im Zuge unserer Sanierung die Nachtspeicheröfen gegen eine Flächenheizung mit Wärmepumpe getauscht. Wir bauen alles selbst ein, die Inbetriebnahme der Heizung sollte der Heizungsbauer machen. Wir haben die Heizungsförderung bei der KfW beantragt durch einen Energieberater, der Antrag wurde auch bewilligt.

Die Rechnung des Handwerkers für die Inbetriebnahme fiel aber weitaus höher aus, deshalb haben wir erst mal die Rechnung nicht beglichen und ihn um Erklärung gebeten. Seitdem ist er nicht mehr zu kontaktieren und ignoriert uns.

Nun ist die Frage, ob die fachgerechte Durchführung auch der Energieberater bestätigen kann oder ob dies durch den Heizungsbauer erfolgen MUSS? Brauche ich die Rechnung überhaupt oder geht das dann auch als offizielle komplette Eigenleistung abzurechnen und zu fördern?

Welche Dokumente muss denn der Heizungsbauer noch abgeben, normalerweise?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Der Heizungsbauer muss den Einbau nicht bestätigen. Dazu können Sie auch einen Energie-Effizienz-Experten beauftragen. Nachlesen können Sie das in Punkt 8.2 der BEG-EM-Richtlinie. Hier heißt es:

"Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Ausgaben für Material gefördert, wenn ein Energie-Effizienz-Experte oder ein Fachunternehmer die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Ausgaben für Material mit dem Verwendungsnachweis bestätigt."

Gleiches gilt für die Fachunternehmererklärung nach Abschluss der Arbeiten. Hierzu heißt es in Punkt 9.5 der Richtlinie: "Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Ausgaben für Material gefördert, wenn ein Energie-Effizienz-Experte oder ein Fachunternehmer die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Ausgaben für Material mit dem Verwendungsnachweis bestätigt."

In diesem Zuge ist die Entsorgung der alten Heizung sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen zur BEG-Förderung (Punkt 3 TMA) zu bestätigen. Letzteres schließt unter anderem auch einen Nachweis zum hydraulischen Abgleich mit ein. Im Speziellen sind folgende Nachweise für die Wärmepumpen-Förderung erforderlich:

  • Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
  • Fachunternehmererklärung
  • Nachweis über die Jahresarbeitszahl gemäß Berechnung nach VDI 4650 Blatt 1: 2019-03
  • vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen
  • Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
  • Vorlage eines DVGW W 120-2-Zertifikats (Erdwärmepumpe)
  • Vorlage eines Versicherungsscheins und eines Zahlungsnachweises (Erdwärmepumpe)
  • Vorlage eines in BEG EM TMA Nummer 3.4.1 genannten Prüfberichts beziehungsweise Prüfzertifikats über die unabhängige Prüfung/Zertifizierung
  • Herstellernachweis nach BEG EM TMA Nummer 3.4.3 (Netzdienlichkeit)
  • Herstellernachweise zu den weiteren produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften

Bitte beachten Sie, dass Umfeldmaßnahmen wie die Flächenheizung bei der Umsetzung in Eigenleistung in aller Regel nicht gefördert werden.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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