Ich will an meinem Haus die zweischalige Außenwand mit einem Einblasdämmstoff dämmen, der den Mindestdämmwert der BAFA einhält. Innen und außen will ich nichts dran machen. Wird diese Maßnahme vom BAFA zu 15 % gefördert? Auch wenn der Mindest-U-Wert der Außenwand des Außenbauteils nicht eingehalten wird?
Und 2te Frage: Ich habe einen Zuwendungsbescheid aus 2022 zum Heizungstausch mit 45 % für eine Pelletheizung. Kann ich den noch ändern, sodass ich zu den Konditionen eine Wärmepumpe einbauen kann? Oder muss ich neu beantragen?
Fördermittel für die Einblasdämmung bzw. Kerndämmung der Fassade bekommen Sie, wenn die Wärmeleitfähigkeit (Lambda-Wert) des Dämmstoffs einen Wert von 0,035 W/mK (WLG 035) nicht übersteigt. Gesonderte Anforderungen an den U-Wert bestehen in diesem Fall nicht. Wie Sie die Förderung richtig beantragen, erklären wir im Beitrag "BAFA-Förderung richtig beantragen - so geht's".
Ein Wechsel der Heizung ist möglich. Beachten Sie aber, dass Förderhöhe und Fördersatz nicht angehoben werden können. Hat die neue Heizung einen geringeren Fördersatz, wird dieser entsprechend gesenkt. Ist die neue Heizung in der Liste förderbarer Heizgeräte aufgeführt, muss das BAFA nicht gesondert informiert werden. Ist die Anlage nicht gelistet, muss das BAFA informiert und das Einhalten der Vorgaben für die Bundesförderung für effiziente Gebäude nachgewiesen werden.
Bitte beachten Sie, dass der vorhandene Bescheid zur Heizungsförderung nur eine begrenzte Gültigkeit hat. Ist diese abgelaufen, ist ein neuer Antrag erforderlich. Zuvor können sie die Förderung auf Antrag beim BAFA auch verlängern lassen.