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Expertenrat

Wird beim Einkommensbonus auch das Einkommen von Lebensgefährten berücksichtigt, die in den nachzuweisenden Jahren nicht im Haus gelebt haben?

Frage von Antonio A. am 25.10.2024 

Antragsstellung für die Förderung inkl. Einkommensbonus soll im Jahr 2024 sein. Die relevanten Einkommensjahre sind meines Wissens 2022 u. 2021. In diesen Jahren lebte ich alleine und würde jeweils unter den 40.000 € zu versteuerndes Einkommen liegen.

Seit 01.09.24 wohnt meine Lebensgefährtin bei mir. Frage: Wird Ihr Einkommen für die Jahre 2022 u. 2021 für die Qualifizierung für den Einkommensbonus berücksichtigt, obwohl sie in diesen Jahren noch gar nicht bei mir gewohnt hat?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Das durchschnittliche Einkommen ergibt sich aus den zu versteuernden Einkommen aller relevanten Haushaltsmitglieder. Dazu gehören alle zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten volljährigen Eigentümer sowie deren dort mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehe- und Lebenspartner oder Partner eheähnlicher Gemeinschaft. Dieser Definition des BMWKs folgend gehen wir davon aus, dass auch Ihre Partnerin die entsprechenden Nachweise erbringen muss.

Eine rechtssichere Auskunft erhalten Sie in diesem Fall nur nach einer individuellen Prüfung durch die Förderbank KfW. Ansprechpartner erreichen Sie dazu unter der Telefonnummer 0800 539 9013.


Wie Sie die Förderung der Heizung richtig beantragen, erklären wir im Beitrag "KfW-Heizungsförderung richtig beantragen - so geht's". Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und unverbindlich über unser Online-Angebotstool für die neue Heizung.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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