Meiner Mutter und mir gehört seit März 2022 ein Wohnhaus mit 4 Wohneinheiten (zwei vermietet). Im Grundbuch ist es als Zweifamilienhaus vermerkt und die GbR ist nicht eingetragen. Können wir als Privatpersonen die Förderung für eine Wärmepumpe beantragen? Oder werden wir durch die GbR als Firma angesehen? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Sie können Fördermittel für die Wärmepumpe in jedem Fall beantragen. Ist die GbR Eigentümerin, kommt das Programm 458 allerdings nicht infrage. Sie müssten dann die Heizungsförderung für Unternehmen über das KfW-Programm 459 beantragen. Im Grunde ändert sich dadurch nicht viel. Es fallen allerdings der Einkommens- und der Geschwindigkeitsbonus weg. Entscheidend ist hier, was nachweislich im Grundbuchauszug steht.
Diese könnten Sie für die selbst genutzte Wohneinheit nutzen, wenn Sie als Privatpersonen Eigentümer wären. Bei zwei Eigentümern, die je eine eigene Wohnung selbst nutzen, können sogar beide die Boni beantragen. Dazu stellen Sie zunächst einen gemeinsamen Antrag auf Basisförderung, bevor jeder für sich einen weiteren Antrag für die Bonusförderung stellt.
Wie Sie die Förderung der Heizung richtig beantragen, erklären wir im Beitrag "KfW-Heizungsförderung richtig beantragen - so geht's". Benötigen Sie Unterstützung? Dann empfehlen wir Ihnen eine Online-Energieberatung mit unseren Energie-Effizienz- und Förder-Experten. Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und unverbindlich über unser Online-Angebotstool für die neue Heizung.
Im Grundbuch stehen meine Mutter und ich als Eigentümer - die GbR ist nicht eingetragen. Insofern sollten wir nach Ihren Informationen als Privatpersonen (mit den entsprechenden Voraussetzungen natürlich!) die Boni erhalten. Ich habe die Information, dass für den Einkommensbonus die letzten zwei Steuererklärungen eingereicht werden müssen. Hier müsste dann doch auch die Steuererklärung der GbR mit eingereicht werden, oder? Danach wäre die GbR entsprechend bekannt. Wird trotzdem nur nach den Angaben in dem aktuellen Grundbuchauszug geprüft?
In diesem Fall kann es sein, dass die KfW die Bonusförderung verwehrt, da die Angaben nicht stimmig sind. Problematisch ist hier aller Voraussicht nach, dass Sie die GbR in das Grundbuch eintragen müssen. Das ist seit dem 01.01.2024 erforderlich. Denn seitdem gelten das neue Gesellschaftsregister (§§ 707 ff. BGB n.F.) und die geänderte Grundbuchordnung (GBO). Zuvor war es üblich und zulässig, einzelne Gesellschafter mit dem Zusatz „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ im Grundbuch einzutragen.
Wir empfehlen, das Vorhaben mit den Experten der KfW zu besprechen, um Problemen bei der Vergabe von Fördermitteln vorzubeugen. Ansprechpartner erreichen Sie dazu unter der Rufnummer 0800 / 539 9013.Kommentar