Ein Kunde möchte KfW 458 für Heizungsförderung beantragen. Wenn nach Einbau der Wärmepumpe und Auszahlung des Zuschusses das Investitionsobjekt an die Kinder überschrieben bzw. verkauft wird, ist der Zuschussempfänger verpflichtet die ausbezahlte Förderung zurückzuzahlen? Muss der Eigentümerwechsel der KfW gemeldet werden? Gibt es Fristen?
Entscheidend für die Förderung der Heizung ist hier in der Regel immer die Situation zur Antragstellung. Verkaufen die aktuellen Eigentümer das Haus oder überschreiben sie es auf die Kinder, müssen Sie die Förderung daher auch nicht zurückzahlen. Wichtig zu wissen ist aber, dass die 10-jährige Mindestnutzungsdauer auf die neuen Eigentümer übergeht. Setzen diese die geförderte Heizung vor Ablauf dieser Frist außer Betrieb, ist das dem Fördergeber zu melden. Unter Umständen fordert dieser dann einen Teil der Förderung zurück.
Sind Sie unsicher, empfehlen wir, Fragen zu einem konkreten Fördervorhaben mit den Sachbearbeitern der KfW zu besprechen. Diese erreichen Sie dazu unter der Rufnummer 0800 539 9013.
Wie Sie die Förderung der Heizung beantragen, erklären wir im Beitrag "KfW-Heizungsförderung richtig beantragen - so geht's". Benötigen Sie Unterstützung? Dann empfehlen wir Ihnen eine Online-Energieberatung mit unseren Energie-Effizienz- und Förder-Experten.