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Expertenrat

Wie hoch ist die Förderung, wenn ich die Ölheizung im MFH durch einzelne Wärmepumpen ersetze?

Frage von Thomas B. am 24.02.2026 

Folgende Situation und Frage: In einem MFH mit 3 Wohneinheiten (ungeteilt, keine Zentralheizung) soll für das Erdgeschoss (selbst bewohnt) und das 1.OG (vermietet) je eine neue Wärmepumpe eingebaut werden. Dafür fliegt eine alte Ölheizung raus. Im Dachgeschoss soll aber die Gas-Etagenheizung bleiben. Welche Förderungen sind hier möglich? Und wie würde sich diese Förderung ändern, wenn man im Endeffekt doch lediglich die selbstgenutzte Wohnung im Erdgeschoss mit der Wärmepumpe umsetzt?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

In diesem Fall können Sie die Basis-Förderung (30 Prozent) und den Effizienzbonus (5 Prozent) für die Förderung der Wärmepumpe(n) nutzen. Zudem bekommen Sie für die selbst genutzte Wohneinheit den Klimageschwindigkeits- und den Einkommensbonus, sofern Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Im Beitrag "Förderung für die neue Heizung - Zuschuss, Kredit, Steuerbonus" erklären wir, was hier im Detail zu beachten ist.

Bleibt die Ölheizung im Haus und Sie versorgen künftig nur die unterste Wohneinheit mit der Wärmepumpe, können Sie für diese die Basis-Förderung, den Effizienz- und den Einkommensbonus beantragen. Der Klimageschwindigkeitsbonus kommt in dieser Konstellation nicht infrage, da die Ölheizung weiter in Betrieb bleibt. Anders wäre es, wenn die Ölheizung nur die unterste, selbst genutzte Wohneinheit mit Wärme versorgen würde. In diesem Fall können Sie auch den Klimageschwindigkeitsbonus beantragen und bis zu 70 Prozent Förderung in Anspruch nehmen, wenn Sie die Ölheizung entsorgen.

Wichtig zu wissen: In Mehrfamilienhäusern mit Etagenheizungen gibt es aktuell noch einige Besonderheiten. Denn hier müssen Sie nach dem Tausch einer Etagenheizung erst einmal festlegen, ob Sie weiter dezentral oder in Zukunft zentral heizen möchten. Dafür haben Sie fünf Jahre Zeit. Entscheiden Sie sich für eine Zentralheizung, bleiben weitere acht Jahre zur Umsetzung. In dieser Frist gilt das GEG nicht für die Heizung. Aktuell ist eine Änderung des GEG in Arbeit, die aller Voraussicht nach mit dem Wegfall der 65-Prozent-EE-Pflicht verbunden ist. Wie sich das auf die Etagenheizung auswirken wird, bleibt erst einmal abzuwarten. Mehr zum Thema im Beitrag "Heizungsgesetz / GEG 2024: Das gilt aktuell beim Heizungstausch".

Wie Sie die Förderung richtig beantragen, erklären wir im Beitrag "KfW-Heizungsförderung richtig beantragen - so geht's". Benötigen Sie Unterstützung? Dann empfehlen wir Ihnen eine Online-Energieberatung mit unseren Energie-Effizienz- und Förder-Experten. Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und unverbindlich über unser Online-Angebotstool für die neue Heizung.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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