Wie wird der Nachweis erbracht, dass die für die KfW-Förderung erforderlichen 65 % erneuerbaren Energien für die neu versorgte Wohneinheit genutzt werden? Wird dies im Vorfeld (bei Antragstellung) bestätigt oder später, wenn die Anlage in Betrieb ist und die notwendigen Daten vorliegen? Zudem stellt sich die Frage, wie wird bei einer förderfähigen Klimaanlage nachgewiesen, dass hauptsächlich geheizt (und weniger gekühlt) wird?
Viele Anlagen erfüllen die 65-Prozent-EE-Anforderung pauschal. So etwa die Wärmepumpe, zu der auch Split-Wärmepumpen (Klimaanlagen) zählen. Nachlesen können Sie das in Punkt 5.5 der BEG-EM-Richtlinie und in § 71 a bis i des GEG. Erfüllt Ihre Heizung die Anforderungen nicht pauschal, ist eine individuelle Berechnung erforderlich. Das kann zum Beispiel auch bei bestimmten Heizungskombinationen (Hybridheizung mit Ausnahme von Wärmepumpen oder Solarthermie-Hybridheizungen nach § 71 h GEG) der Fall sein.
Die Berechnung erstellt unter anderem Ihr Energie-Effizienz-Experte nach Abschluss der Maßnahme. Dann sind auch die Nachweise mit der Bestätigung nach Durchführung (BnD) einzureichen.
Weitere Informationen zur Förderung von Wärmepumpen und Klimaanlagen geben wir im Beitrag "Förderung für die Wärmepumpe - Zuschuss, Kredit oder Steuerbonus". Wie Sie die Förderung der Heizung richtig beantragen, erklären wir im Beitrag "KfW-Heizungsförderung richtig beantragen - so geht's". Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und unverbindlich über unser Online-Angebotstool für die neue Heizung.