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Expertenrat

Ich habe die Heizungsförderung als Nießbraucher beantragt. Das Haus gehört aber meinen Kindern. Was kann ich nun unternehmen?

Frage von Markus B. am 23.06.2025 

Bei der Beantragung der inzwischen genehmigten KfW-Heizungsförderung 458 habe ich leider den Fehler gemacht, dass ich mich als Eigentümer eingetragen habe. Es ist aber so, dass vor vielen Jahren das Haus auf meine Kinder übertragen wurde und ich somit nicht berichtigt bin.

Die Anlage wird im Moment aufgebaut. Ich würde jetzt den Antrag stornieren und meine Tochter würde einen neuen stellen. Wie geht man da am geschicktesten diese verzwickte Situation an?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Haben Sie die Förderung der Heizung ab 2024 beantragt und waren bereits zum Antragszeitpunkt nicht mehr Eigentümer des Gebäudes, müssen Sie der KfW nun ein formloses Schreiben mit einer Verzichtserklärung zukommen lassen. Denn zur Beantragung der Förderung sind/waren Sie dann leider nicht mehr berechtigt. Waren Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Eigentümer oder haben Sie die Mittel vor 2024 beantragt, spielt das keine Rolle und Sie können das Verfahren einfach weiter laufen lassen.

Waren Sie nicht zur Förderung berechtigt, können Ihre Kinder die Förderung beantragen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie das vor der Vergabe von Liefer- und Leistungsverträgen erledigen. Nach dem Maßnahmenbeginn ist eine Förderung der Heizung über die BEG leider nicht mehr möglich.

Als Nießbraucher haben Sie unter Umständen aber das Recht, den Steuerbonus für die Sanierung zu nutzen und 20 Prozent der Kosten verteilt über drei Jahre steuerlich geltend zu machen. Der Fall ist das, wenn Sie Dauerwohnberechtigter i. S. d. §§ 31 ff. Wohnungseigentumsgesetz sind und als wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung gelten. Ihre Rechte und Pflichten entsprechen dann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Rechten und Pflichten eines Eigentümers. Zudem würden Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie das Objekt verlassen müssten.

Sind Sie unsicher, empfehlen wir Ihnen, das Vorhaben mit einem Steuerberater oder einem Sachbearbeiter des Finanzamts zu besprechen. Diese prüfen die geplanten Maßnahmen sehr genau und geben daraufhin eine verbindliche Auskunft.


Kommentare

Markus B.
Vielen Dank für die kompetente Antwort. Noch eine kurze Rückfrage: Antragstellung und Genehmigung waren im März 2025. Die Übertragung des Hauses war im April 2020. Die Beauftragung soll im Juli 2025 sein. 

Laut Informationen der KfW kann ich zwar den Antrag stornieren und meine Kinder könnten dann einen neuen Antrag stellen, aber es gilt seit 2025 für solch einen Vorgang eine Sperrfrist von angeblich 6 Monaten. Das würde bedeutet, dass meine Kinder erst im Dezember 2025 einen neuen Antrag stellen könnten. Ist das wirklich so?
ENERGIE-FACHBERATER 

Wenn sich der Antragsteller ändert, gilt das nicht. Wir haben diesbezüglich noch einmal explizit bei der KfW nachgefragt. Diese hat das schriftlich bestätigt. Das heißt: Bei einem Eigentümer- und Antragstellerwechsel gilt die Sperrfrist bei einem neuen Liefer- und Leistungsvertrag nicht. Ihre Kinder können die Förderung also beantragen. 

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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