Bei der Beantragung der inzwischen genehmigten KfW-Heizungsförderung 458 habe ich leider den Fehler gemacht, dass ich mich als Eigentümer eingetragen habe. Es ist aber so, dass vor vielen Jahren das Haus auf meine Kinder übertragen wurde und ich somit nicht berichtigt bin.
Die Anlage wird im Moment aufgebaut. Ich würde jetzt den Antrag stornieren und meine Tochter würde einen neuen stellen. Wie geht man da am geschicktesten diese verzwickte Situation an?
Haben Sie die Förderung der Heizung ab 2024 beantragt und waren bereits zum Antragszeitpunkt nicht mehr Eigentümer des Gebäudes, müssen Sie der KfW nun ein formloses Schreiben mit einer Verzichtserklärung zukommen lassen. Denn zur Beantragung der Förderung sind/waren Sie dann leider nicht mehr berechtigt. Waren Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Eigentümer oder haben Sie die Mittel vor 2024 beantragt, spielt das keine Rolle und Sie können das Verfahren einfach weiter laufen lassen.
Waren Sie nicht zur Förderung berechtigt, können Ihre Kinder die Förderung beantragen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie das vor der Vergabe von Liefer- und Leistungsverträgen erledigen. Nach dem Maßnahmenbeginn ist eine Förderung der Heizung über die BEG leider nicht mehr möglich.
Als Nießbraucher haben Sie unter Umständen aber das Recht, den Steuerbonus für die Sanierung zu nutzen und 20 Prozent der Kosten verteilt über drei Jahre steuerlich geltend zu machen. Der Fall ist das, wenn Sie Dauerwohnberechtigter i. S. d. §§ 31 ff. Wohnungseigentumsgesetz sind und als wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung gelten. Ihre Rechte und Pflichten entsprechen dann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Rechten und Pflichten eines Eigentümers. Zudem würden Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie das Objekt verlassen müssten.
Sind Sie unsicher, empfehlen wir Ihnen, das Vorhaben mit einem Steuerberater oder einem Sachbearbeiter des Finanzamts zu besprechen. Diese prüfen die geplanten Maßnahmen sehr genau und geben daraufhin eine verbindliche Auskunft.
Wenn sich der Antragsteller ändert, gilt das nicht. Wir haben diesbezüglich noch einmal explizit bei der KfW nachgefragt. Diese hat das schriftlich bestätigt. Das heißt: Bei einem Eigentümer- und Antragstellerwechsel gilt die Sperrfrist bei einem neuen Liefer- und Leistungsvertrag nicht. Ihre Kinder können die Förderung also beantragen.