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Expertenrat

Wir leben mit drei Eigentümern in einem Zweifamilienhaus. Wie bekommen wir 70 Prozent Heizungsförderung für jede Wohneinheit?

Frage von Manfred D. am 18.01.2025 

Wir bewohnen ein Zweifamilienhaus (zwei getrennte WEH mit Abgeschlossenheitserklärung). Im Grundbuch sind drei Eigentümer je zu einem Drittel eingetragen. Wir haben bisher eine Gastherme als Heizung und möchten diese auf Wärmepumpe umstellen. Wie muss oder müssen die Förderunterlagen ausgefüllt werden, dass für jede WEH die maximale Förderhöhe von 70 % (also zweimal) herauskommt?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Handelt es sich um ein ungeteiltes Zweifamilienhaus, beantragen Sie zunächst die Basis-Förderung zusammen mit dem Effizienzbonus (optional) für die Wärmepumpe. Anschließend beantragt jeder selbstnutzende Eigentümer für sich den Einkommens- und den Klimageschwindigkeitsbonus. Das muss spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrags und vor der Nachweis­ein­reichung für den Basis­antrag erfolgen. Für den Zusatzantrag benötigen Sie die Zuschuss­referenz­nummer und die BzA-ID von Ihrer Bestätigung zum Antrag (BzA) des Basisantrags.

Wichtig ist, dass Sie die entsprechenden Vorgaben erfüllen. Während der Einkommensbonus ein Haushaltseinkommen von maximal 40.000 Euro im Jahr voraussetzt, muss die funktionstüchtige Gaszentralheizung für den Klimageschwindigkeitsbonus mindestens 20 Jahre alt sein.

Wie Sie die Förderung der Wärmepumpe im Detail beantragen, erklären wir im Beitrag "KfW-Heizungsförderung richtig beantragen - so geht's". Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und unverbindlich über unser Online-Angebotstool für die neue Heizung.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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