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Expertenrat

Warum bekomme ich bei einer Einzelmaßnahme am eigenen Objekt den iSFP-Bonus als Energieberater nicht?

Frage von Alexander S. am 17.02.2026 

Ich habe eine fachliche Frage zur Förderlogik bei Einzelmaßnahmen am eigenen Objekt eines Energieberaters.

Sachverhalt: Für mein neu erworbenes Wohngebäude wurde ein iSFP erstellt. Die Beantragung erfolgte jedoch durch einen Kollegen auf meinen Namen. Laut BAFA ist der iSFP in diesem Fall nicht gültig. Begründung: Der iSFP wurde erst nach Erwerb des Hauses erstellt und nicht vor Eigentumsübergang.

Konsequenz: Die Maßnahme ist nur mit der Basisförderung von 15 % förderfähig. Der iSFP-Bonus von 5 % wird nicht gewährt. Zusätzlich reduziert sich dadurch die maximal anrechenbare Investitionssumme von 60.000 € (mit iSFP) auf 30.000 €.

Folgende Punkte verstehe ich in der Logik nicht ganz:
Wenn der iSFP fachlich korrekt erstellt wurde – warum ist der Zeitpunkt des Eigentumserwerbs entscheidend für die Anerkennung? Inwiefern widerspricht diese Regelung nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber anderen Eigentümern? Warum führt der Wegfall des 5 %-Bonus automatisch auch zur Halbierung der anrechenbaren Investitionssumme?

Wenn ich TPA, BzA und Antragstellung selbst durchführen darf – wäre es dann nicht konsequenter zu regeln, dass Maßnahmen am eigenen Objekt grundsätzlich nicht in Eigenregie begleitet werden dürfen, anstatt über formale Kriterien wie den Erstellungszeitpunkt des iSFP zu argumentieren?

Mich würde insbesondere der förderrechtliche bzw. systematische Hintergrund dieser Regelung interessieren.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Laut BEG ist der iSFP-Bonus möglich, wenn die Maßnahme Teil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten iSFP ist.

Nach Nummer 5 der Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ sind "für dieses Förderprogramm zugelassene Energieberater, die alleinige Eigentümer, Nießbrauchsberechtigte, Mieter oder Pächter des Beratungsobjekts sind;" nicht berechtigt, die BAFA-Förderung für die Energieberatung in Anspruch zu nehmen.

Das heißt: Ein für Sie erstellter iSFP ist nicht förderbar. Er erfüllt damit nicht die BEG-Vorgaben und Sie bekommen den iSFP-Bonus nicht. Letzterer ist mit einer 5-prozentigen Extraförderung und einem Anstieg der förderbaren Kosten verbunden. Ein attraktiver Anreiz, den iSFP zu erstellen, von dem Sie im konkreten Fall leider nicht profitieren.

Übernehmen Sie ein Haus, für das bereits ein geförderter iSFP erstellt wurde, oder würde ein weiterer Eigentümer, der kein Energieberater ist, den geförderten iSFP erstellen lassen, könnten Sie diesen für die Förderung nutzen. In diesen Fällen würden Sie den iSFP-Bonus auch als Energieberater erhalten.

So die förderrechtliche Einordnung. Als unabhängiges Online-Portal können wir bedauerlicherweise nichts zu Fairness oder Gleichbehandlungsgrundsatz sagen. Dazu wenden Sie sich bitte an den Fördergeber.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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