Ist eine Person berechtigt, die BAFA-Förderung/iSFP-Förderung in Anspruch zu nehmen, wenn sie mit einem für die Bundesförderung zugelassenen Energieberater/in verheiratet ist und mit dem/der Ehepartner/in Miteigentümer/in eines Wohngebäudes ist?
Ja, in diesem Fall sind Sie sowohl zur Förderung der BEG-Mittel für die Sanierung als auch zur Förderung der Energieberatung mit iSFP berechtigt. Entscheidend sind dabei die Vorgaben in der Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)"“
Punkt 5.2 schließt hier nur für das Förderprogramm zugelassene Energieberater aus, die alleinige Eigentümer, Nießbrauchsberechtigte, Mieter oder Pächter des Beratungsobjekts sind. Im Umkehrschluss heißt das: Gibt es mehrere Eigentümer, darf auch ein Energieberater die Förderung in Anspruch nehmen.
Wäre der Energieberater alleiniger Eigentümer, könnte er die Energieberater-Förderung nicht in Anspruch nehmen und auch keinen bei der BEG-Förderung anrechenbaren iSFP erstellen. Von den Boni bei der BEG-Förderung (iSFP-Bonus) würde er aber dennoch profitieren. Denn in Punkt 8.3.1 a der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) heißt es:
"Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 beträgt insgesamt 30 000 Euro pro Wohneinheit. Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60 000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus nach Nummer 8.4.2 gewährt wird oder wenn der Eigentümer des Gebäudes nach Nummer 5.2 der Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ nicht antragsberechtigt für den iSFP ist".