x
Expertenrat

Darf die Bank Strafzinsen verlangen, wenn wir die EE-Klasse nicht erreicht haben und einen Teil der Förderung zurückzahlen müssen?

Frage von Marc P. am 10.10.2025 

Ich habe den KFW261 für eine EH85EE genutzt. Nach Fertigstellung haben wir jedoch nur den Standard EH85 erreicht, da keine Lüftungsanlage realisiert wurde. Nach der Übermittlung der BnD und der Infos der Bank an die KfW im April 2025 ist zunächst monatelang nichts passiert. Jetzt, nach 5 weiteren Monaten, soll ich die Differenz (30.000 EUR) zurückzahlen bzw. etwas weniger da bereits 8.000 EUR getilgt wurden. Der volle Kredit wurde von mir im Januar 2024 verwendet bzw. mir bereitgestellt.

Nach der Rückzahlung informiert mich heute die Bank, dass auch ein tägl. Zinszuschlag anstünde. Konkret über 4.000 EUR, weil mir 30.000 zu viel zur Verfügung gestanden haben. Ich verstehe die Kreditrückzahlung und den jetzt niedrigeren Tilgungszuschuss, aber diese „Strafzinsen“ verstehe ich nicht. Man weiß doch teilweise gar nicht vorher, welcher Standard tatsächlich erreicht wird, oder? Sind weitere 4000 EUR hier gerechtfertigt?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Wir empfehlen, sich hier mit Ihrer Bank bzw. der KfW zu verständigen. Denn die Konditionen werden von den Finanzierungspartnern vorgegeben. Grundsätzlich ist es so, dass mit dem Einreichen der Bestätigung zum Antrag ein genauer Plan vorliegt, welche Maßnahmen durchgeführt werden und welcher Stand letztlich erreicht wird. Weichen Sie von dem Plan ab, hat das mitunter Auswirkungen auf die Förderung. In diesem Fall sind diese mit dem Wegfall der EE-Klasse leider mit hohen zusätzlichen Kosten verbunden.

Entsprechende Informationen finden sich in den "Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite – Direktkredit" der KfW. Hier heißt es unter Punkt 14 Abs. 4:

 "Zinszuschlag: Der vereinbarte Zinssatz erhöht sich von dem Tag an, der der Auszahlung folgt, auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Bürgerliches Gesetzbuch, wenn und soweit

 

  • i. der Kredit zu Unrecht erlangt worden ist,
  • ii. nicht seinem Zweck entsprechend verwendet worden ist,
  • iii. der Kreditnehmer ungeachtet einer Fristsetzung durch die KfW eine Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht ermöglicht hat oder
  • iv. der Kreditnehmer die Mittel nicht innerhalb von 3 Monaten für den festgelegten Zweck einsetzt und auch nicht unverzüglich an die KfW zurückzahlt."

Darüber hinaus gilt: "Haben sich die Voraussetzungen für die Gewährung des Kredits nachträglich geändert oder sind sie entfallen, erhöht sich der Zinssatz auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Bürgerliches Gesetzbuch vom Zeitpunkt der Änderung beziehungsweise des Wegfalls an. Sofern der in dem Kreditvertrag genannte Zinssatz höher ist als der Basiszinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkte, gilt jeweils der in dem Kreditvertrag genannte Zinssatz fort."

War die Antwort für Sie hilfreich? Dann können Sie unserem Redaktions- und Expertenteam gerne einen Kaffee spendieren!

Wollen Sie bei Sanierung und Förderung auf dem Laufenden bleiben? Dann abonnieren Sie doch einfach unseren Newsletter!


Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

Energieberater-Suche

Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort

 

Förderüberblick Sanierung

 

PraxisTalk Energieberatung

 

Webinare für Energieberater

 

Online-Energieberatung

 

Newsletter-Abo