Ich lasse mir aktuell eine förderfähige Klimaanlage zur Kühlung und Heizung einbauen. Die Nutzung ist primär zum Heizen. Die Klimaanlage lasse ich über KfW 458 fördern. Wie kann ich den Nachweis führen, dass die Klimaanlage min. 65 % der Heizleistung im Einbauraum übernimmt?
Muss ich das konkret nachweisen, oder wird das durch die Gerätegröße theoretisch ermittelt? Wie kann ich nachweisen, dass ich das Gerät primär zum Heizen und nicht zum Kühlen nutze? Oder muss ich das nicht mit Unterlagen nachweisen? Gibt es dazu von der KfW Stichproben innerhalb der Nutzungsdauer?
Sie benötigen die Bestätigung eines Fachhandwerkers oder eines Energieberaters. Mit dieser erklären die Experten gegenüber der KfW, dass Sie die Vorgaben der Förderung einhalten. Ob Sie tatsächlich mit der Anlage heizen oder nicht, kann nicht nachgewiesen werden – wichtig ist allerdings, dass die Leistung der Anlage für den Heizbetrieb ausreicht. Achten Sie außerdem darauf, dass die Klimaanlage in der BAFA-Liste förderfähiger Geräte eingetragen ist.
Nachlesen können Sie das in der neuen BEG-EM-Richtlinie unter Punkt 9.5. Hier heißt es: "Für geförderte Maßnahmen, die auch Einzelmaßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2, 5.3 Buchstabe g oder Nummer 5.5 beinhalten, ist hierfür eine Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten erforderlich, der mit der Bestätigung Kopien der die förderfähigen Ausgaben belegenden Rechnungen (Material- und Arbeitskosten), übersendet und die Höhe der förderfähigen Ausgaben, die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen und die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes bestätigt."
Weiterhin heißt es in Bezug auf die Förderung der Heizung: "Für geförderte Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis f und h bis j sowie nach Nummer 5.4 ist für den Nachweis der sachgerechten Verwendung der Fördermittel und der Höhe der förderfähigen Ausgaben die Einreichung von Kopien der Rechnungen (Material- und Arbeitskosten), und hinsichtlich der Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen und der Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes eine Bestätigung des ausführenden Fachunternehmers („Fachunternehmererklärung“) ausreichend; alternativ ist auch eine Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten möglich"