Die Rechtsvorgängerin hatte einen Antrag auf Förderung des Einbaus einer Luft-Luft-WP nach BEG gestellt, bevor sie verstorben ist. Als Rechtsnachfolger habe ich eine Frist für die Ausführung der Maßnahme bis 2027 eingeräumt bekommen.
Ich habe im August 2025 eine Sanierung nach 261 BEG WG 55EE abgeschlossen und zertifiziert bekommen. Darf ich gemäß 8.6 nun 2026 noch eine Luft-Luft-WP nach BEG EG in den Keller einbauen? Die Vorhaben wären ja baulich und zeitlich getrennt. Oder wäre zwingend für die BEG EG von der BAFA ein Aufhebungsbescheid erforderlich, um nicht die EE im Programm 261 zu verlieren?
Grundsätzlich bekommen Sie die BEG-EM-Förderung für die Heizung nicht, wenn diese für das Erreichen des EE-Standards erforderlich ist. Bei Ihnen ist das jedoch nicht der Fall. Die Luft-Luft-Wärmepumpe ergänzt die EE-Heizung nur. Nach Rücksprache mit der KfW steht der Förderung der Luft-Luft-Wärmepumpe daher nichts im Wege, wenn diese nicht bereits im Rahmen der abgeschlossenen Sanierung zum Effizienzhaus gefördert wurde. Die Förderung ist möglich, sofern die technischen Mindestanforderungen erfüllt sind.