Gibt es weiterhin eine Deckelung der maximal förderfähigen Kosten bei einem Mehrfamilienhaus? Ab 2022 galt eine Begrenzung auf maximal 10 Wohneinheiten à 60.000 €, also insgesamt 600.000 €. Gilt diese Begrenzung heute noch? Oder wird die maximale förderfähige Summe mittlerweile einfach anhand der tatsächlichen Anzahl der Wohneinheiten berechnet, also z. B.: bei 15 Wohneinheiten mit iSFP-Bonus oder wenn man nicht antragsberechtigt für den iSFP ist: 15 × 60.000 € = 900.000 €
Zweite Frage: Muss bei einem Vorhaben wie z. B. einem Fenstertausch weiterhin pro Hausnummer ein eigener Antrag gestellt werden, oder ist es nun auch möglich, mehrere Gebäude bzw. Hausnummern gebündelt in einem Antrag zu erfassen?
Grundsätzlich ist immer ein Antrag pro Gebäude zu stellen. Hat ein Gebäude mehrere Hausnummern, können Sie die Maßnahme auch zusammenfassen. Bei miteinander verbundenen Reihenhäusern erfolgt die Antragstellung in der Regel pro Gebäude. Ob es sich um ein Haus oder um mehrere Gebäude handelt, entscheidet in der Regel der Energieberater anhand folgender Kriterien:
Die KfW prüft das üblicherweise nicht nach.
Für die Höhe der förderbaren Kosten gibt es in der aktuellen BEG-EM-Richtlinie keine Obergrenze mehr. Geht es um Maßnahmen an der Gebäudehülle, sind 30.000 Euro pro Wohneinheit (60.000 Euro pro Wohneinheit mit iSFP) anrechenbar. Bei der Heizungsförderung gibt es hingegen 30.000 Euro für die erste Wohneinheit. Hinzu kommen je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Eine Aufteilung auf mehrere Gebäude hätte in diesem Fall also durchaus Vorteile. Nachlesen können Sie das unter Punkt 8.3.1 der BEG-EM-Richtlinie.
Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und unverbindlich über unser Online-Angebotstool für die Sanierung. Benötigen Sie Unterstützung? Dann empfehlen wir Ihnen eine Online-Energieberatung mit unseren Energie-Effizienz- und Förder-Experten.