Ich habe eine Frage zur Förderung von Biomassepellets-Anlagen. Im Förderprogramm "Erneuerbare Energien" benötigt eine Biomassepellets-Anlage keinen Pufferspeicher - im Förderprogramm "BEG EM" ist dieser Voraussetzung für die Förderung.
Merkblatt "BEG EM":
"Kesseln zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut, die
– automatisch beschickt sind,
– über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,
– durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind und
– ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden;"
Merkblatt "Erneuerbare Energien":
"3.4.1.6. Speicher
Anlagen zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln und Scheitholz sind förderfähig, wenn mindestens die
nachfolgenden Pufferspeichervolumina (vorhanden oder neu installiert) nachgewiesen werden können:
- Holzhackschnitzel-Kessel: 30 Liter je kW Nennwärmeleistung
- Scheitholzvergaser-Kessel: 55 Liter je kW Nennwärmeleistung
- Anlagen zur Verfeuerung von Biomassepellets müssen kein Mindestspeicher-Volumen nachweisen."
Warum ist dies so? Wir haben einen Antrag für BEG EM gestellt und wollen nun wissen, ob ein Pufferspeicher zur vollumfänglichen Förderung notwendig ist. Was ist, wenn der Pufferspeicher fehlt?
Unabhängig von der Förderung ist der Betrieb einer Pelletheizung ohne Pufferspeicher möglich. Denn die automatische Brennstoffzufuhr ermöglicht im Gegensatz zu Scheitholzkesseln eine gewisse Regelbarkeit der Verbrennung. Ständiges Ein- und Ausschalten sowie das Fahren im Teillastbereich sorgen allerdings für höhere Emissionen und eine geringere Energieeffizienz. Aus diesem Grund ist der Betrieb einer Pelletheizung ohne Pufferspeicher nicht zu empfehlen.
Richtig ist, dass der Pufferspeicher bei der BAFA-Förderung für das Heizen mit erneuerbaren Energien keine Voraussetzung war. Mit der Neuregelung der Förderung und der Einführung der Bundesförderung für effiziente Gebäude für Einzelmaßnahmen (BEG EM) hat der Fördergeber das angepasst. Die Förderung für Pelletheizungen gibt es aus den oben genannten Gründen nur noch in Verbindung mit einem Pufferspeicher, der mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung bereitstellt.
Ohne den Pufferspeicher erfüllen Sie die Fördervoraussetzungen der aktuell gültigen Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) nicht.
Wichtig zu wissen: Nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids sind nachträgliche Änderungen der Angaben zur Anpassung der maximalen Förderhöhe innerhalb eines Monats in Form eines schriftlichen Widerspruches (mit Unterschrift des Antragstellers oder Bevollmächtigten) möglich. Sollte der Pufferspeicher nicht Bestandteil des ursprünglichen Angebots sein, können Sie das in diesem Zeitraum ändern, um keine Förderung zu verschenken.
Wir empfehlen Ihnen, das Vorhaben mit einem Energieberater oder einem Fachbetrieb vor Ort zu besprechen. Lassen Sie sich dabei bestätigen, dass die geplante Anlage alle Fördervoraussetzungen erfüllt, um keine Fördermittel zu verlieren.
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