Welcher Zeitpunkt ist für das Vorliegen abgeschlossener Wohneinheiten entscheidend? Unser Haus hat derzeit zwei vollwertige, vermietete Wohneinheiten. Nach Auszug der Mieter sollen die Wohneinheiten gemeinsam genutzt werden. Ist es zulässig für Einzelmaßnahmen (Fenstertausch, Dämmung Fassade und Dämmung Dach) Zuschüsse für zwei Wohneinheiten zu beantragen und nach Abschluss der Einzelmaßnahmen die Wohnungsabschlüsse zum gemeinsamen Treppenhaus auszubauen? Nach meinem Verständnis steht die Pflicht, die energetisch optimierten Gebäudeteile zehn Jahre lang zu nutzen, diesem Vorgehen nicht entgegen.
Nach Angaben des BMWK bezieht sich die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben für das Gebäude (Förderhöchstbetrag) auf die Anzahl der Wohneinheiten im Gebäude nach Sanierung. Sie wird immer für das gesamte Gebäude berechnet. Bauen Sie im Zuge der Sanierung um, ist dabei eine Beantragung der Mittel für eine Wohneinheit korrekt.
Schließen Sie die Wohneinheiten erst nach Abschluss der Sanierung zusammen, sind die Mittel für zwei Wohneinheiten zu beantragen. Nach Rücksprache mit BAFA und KfW müssen Sie es nicht melden, wenn Sie die Wohneinheiten später zusammenschließen. Eine Rückzahlung von Fördermitteln droht damit nicht.
Entscheidend ist zudem die baurechtliche Einordnung. Haben Sie zwei Wohneinheiten und nutzen beide selbst, bleiben es rechtlich gesehen dennoch zwei Wohneinheiten.