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Expertenrat

Bekomme ich den Steuerbonus für die Sanierung auch für selbst erledigte Arbeiten?

Frage von Rino T. am 23.09.2024 

Im Laufe des Jahres 2024 wurde unser Eigenheim energetisch saniert. Maßnahmen wie Fenstertausch, Dachsanierung/-dämmung, im OG neue Fußbodenheizung usw. wurden umgesetzt. Im Zuge der Sanierung habe ich diverse Umfeldgewerke, wie Putz- / Fliesen- /Bodenlege- und Malerarbeiten selbständig durchgeführt und ebenso das Material im Fachhandel oder Baumarkt selbstständig beschafft.

Als Förderung möchte ich die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG) in Anspruch nehmen.

Einen Energieberater habe ich nicht. Für Zimmermannsarbeiten, den Fenstertausch und Installationsarbeiten der Heizung werden Fachunternehmererklärungen ausgestellt.

Nun zu meiner Frage: Wie bringe ich die Materialkosten für die Umfeldgewerke in die steuerliche Förderung? Die Fachfirmen, die mir die Materialien verkauft haben, geben mir keine Fachunternehmererklärung und beispielsweise beim Heizungsfachbetrieb bestehen ebenfalls Unsicherheiten, ob er mir die o.g. Materialkosten bestätigen kann.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Das Fachunternehmen kann Kosten für Umfeldmaßnahmen, die es nicht selbst durchgeführt hat und Materialien, die vom Sanierer selbst gekauft wurden, in die Fachunternehmererklärung aufnehmen. Das Fachunternehmen bestätigt damit, dass eine Umfeldmaßnahme wirklich im Zuge der geförderten Maßnahme nötig war und, dass es die zur Verfügung gestellten Materialien tatsächlich verwendet hat.

Fördermittel für Eigenleistungen bekommen Sie dabei aller Voraussicht nach nicht. Denn in § 35 c EStGheißt es: "Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde" weiter heißt es dort "Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuermäßigung für energetische Maßnahmen ist, dass [...] der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist [...]"

Eine rechtsverbindliche Antwort bekommen Sie hier von einem Steuerberater oder von Ihrem Finanzamt, nachdem die Experten den Fall individuell geprüft haben.

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