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Expertenrat

Bekommen wir beim Nachrüsten der Fußbodenheizung noch Fördermittel für das Wiederherstellen des Fußbodens?

Frage von Andreas  R. am 31.01.2023 

Wir planen den Einbau einer Fußbodenheizung in unserer DHH. Ich war gerade dabei, den Antrag für die BAFA-Förderung für Einzelmaßnahmen (Heizungsoptimierung) zu stellen. Dabei ist mir aufgefallen, dass es bei dem Infoblatt zu den förderfähigen Kosten mit der Version 7.0 zum 01.01.2023 zu Anpassungen der Förderrichtlinien gekommen ist.

Darin heißt es zum Thema Umfeldmaßnahmen: "In der BEG EM nicht als Umfeldmaßnahme förderfähig ist die Wiederherstellung von Oberflächen in Innenräumen, also Decken-, Wand- und Bodenbeläge, bspw. Tapeten, Fliesen, Teppich, Parkett oder Malerarbeiten. Dies gilt auch für Arbeiten, wenn diese zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit
unmittelbar erforderlich sind."

Das hat mich sehr überrascht, da ich sehr sicher bin, dass in der Version des letzten Jahres die Förderung für die Wiederherstellung von Oberflächen explizit enthalten war, oder bin ich falsch informiert?

Ist zumindest die steuerliche Förderung nach den Einzelfragen zum § 35c von Umfeldmaßnahmen inkl. Verlegungs- und Wiederherstellungsarbeiten denn noch gültig?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Das ist richtig. In der letzten Version der Liste förderbarer Kosten der BEG waren Wiederherstellungsarbeiten explizit förderbar, sofern diese im Zusammenhang mit den energetischen Maßnahmen standen. Seit Januar 2023 ist das nicht mehr der Fall.


Geht es um den Steuerbonus für die Sanierung, sind die wichtigsten Anforderungen in der  "Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung" (ESanMV) geregelt. Hier heißt es, dass "Für alle baulichen Maßnahmen [...] die Aufwendungen für den fachgerechten Einbau beziehungsweise die fachgerechte Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen sowie die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten zu berücksichtigen sind." 


In den zugehörigen Einzelfragen zum § 35c EStG von Januar 2021 zählen "Verlegungs- und Wiederherstellungsarbeiten" zu den förderbaren Umfeldmaßnahmen. Eine neuere Version der Auslegungsfragen oder eine entsprechende Änderung der ESanMV ist uns nicht bekannt. Aus diesem Grund gehen wir davon aus, dass Sie die Kosten für Oberflächen hier geltend machen können.


Eine rechtlich verbindliche Frage erhalten Sie nach einer individuellen Prüfung von Ihrem Steuerberater oder Ihrem Finanzamt.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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