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Expertenrat

Benötige ich schon vor dem 31.08.2024 einen Liefervertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung?

Frage von Roland B. am 16.06.2024 

Erst ab dem 31.08.2024 ist ein Liefervertrag mit aufschiebender oder auflösender Wirkung nötig. Das lese ich ganz deutlich in der BEG EM. Könnten Sie dazu noch einmal Stellung nehmen?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Das stimmt bei der Förderung für die neue Heizung. Denn bis dahin können Sie Maßnahmen nachträglich beantragen. Wenn Sie Fördermittel regulär vor Maßnahmenbeginn beantragen möchten (und gemäß KfW-Fortschritt auch können), dann benötigen Sie dazu einen entsprechenden Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung. Der Vorteil dabei ist, dass Sie vor Maßnahmenbeginn wissen, ob Sie die Förderung erhalten (Umsetzung wie im Antrag angegeben vorausgesetzt). Beantragen Sie die Fördermittel nachträglich, wissen Sie erst einmal nicht sicher, ob Sie diese tatsächlich auch erhalten.

In der BEG-EM-Richtlinie steht dazu unter Punkt 9.2.1: "Förderanträge für Investitionszuschüsse sind vor Vorhabenbeginn für die nach den Nummern 8.3.1 und 8.3.2 maßgeblichen Bemessungsgrundlagen zu stellen. Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag, geschlossen unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums nach Nummer 9.4.1 liegen. Abweichend davon kann für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 (mit Ausnahme von Nummer 5.3 Buchstabe g) bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im BAnz und dem 31. August 2024 der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden."


Wie Sie Fördermittel für die Heizung richtig beantragen, erklären wir Ihnen im Beitrag "KfW-Heizungsförderung richtig beantragen - so geht's". Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und unverbindlich über unser Online-Angebotstool für die neue Heizung.


Kommentare

Roland B.

Wie und welchen Unterlagen muss ein Besitzer eines 4-Wohneinheiten-Hauses seine Wohneinheiten nachweisen für den Beschleunigungsbonus?

ENERGIE-FACHBERATER 

Den Geschwindigkeitsbonus bekommen Sie nur für selbst genutztes Wohneigentum. Als Nachweis benötigen Sie eine Meldebescheinigung / Meldebestätigung sowie einen Grundbuchauszug zum Nachweis der Selbstnutzung. Die selbstgenutzte Wohneinheit ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst bewohnte Haupt- oder alleinige Wohnung. Wird mehr als eine Wohneinheit selbst genutzt, gilt im Sinne der Förderrichtlinie BEG EM nur eine Wohneinheit als selbst genutzt. Weitere Informationen geben wir Ihnen im Beitrag "KfW-Heizungsförderung richtig beantragen - so geht's"

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