2019 wurde vor Bestellung einer Luftwärmepumpe ein Antrag gestellt und mit 1.500,00 € genehmigt. Gleichzeitig wurde ein Stromspeicher 18 kW ohne Antrag für eine bestehende PV-Anlage mit 6,84 kWp bestellt. Beide Teile wurden erst 2020 eingebaut und in Betrieb genommen. Kann hier für die Heizung die 45 % Regel in Anspruch genommen werden? Gibt es für den Speicher noch eine Förderung? Einen Antrag für den Stromspeicher wurde deshalb nicht gestellt, weil in Bayern zum 30.04.2019 die Frist abgelaufen war.
Zum Zeitpunkt der Bewilligung Ihres Vorhabens galten noch die "alten" BAFA-Fördersätze. Ein Wechsel zur höheren 45 % Förderung für Wärmepumpen, die es erst seit 2020 gibt, ist in der Regel nicht möglich. Das BAFA schreibt dazu: "Für die Anwendbarkeit dieser Richtlinien ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien am 01.01.2020 gestellt wurden, gilt die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien geltende Fassung vom 11.03.2015, auch wenn die Entscheidung der Bewilligungsstelle erst nach Inkrafttreten dieser Richtlinien erfolgt. Eine Rücknahme von bereits gestellten Anträgen mit der Absicht, die Förderung nach den neuen Richtlinien in Anspruch nehmen zu können, ist nicht zulässig."
Ähnlich verhält es sich auch in Bezug auf den Stromspeicher, der über den Programmteil PV-Speicher im bayerischen 10.000 Häuser-Programm gefördert wird. Die Mittel sind vor dem Beginn der Maßnahme zu beantragen. Außerdem gibt es die Förderung hier nur, wenn Sie mit dem Speicher auch eine neue PV-Anlage installieren. Eine nachträgliche Beantragung ist daher leider nicht möglich.