Vielen Dank für die gute Lektüre. Vielleicht können Eure Experten mir für einen Freund eine gute Hilfe sein.
Ich kann ihm leider nicht zu 100 Prozent sagen, wie eine Zuschussförderung bei ihm aussehen könnte. Bevor er sich für eine Wärmepumpe entscheiden kann, würde er gern vorher wissen, wie das in seinem Fall gefördert werden könnte.
Er wohnt in einem 16-Familienhaus (WEG), will aber nur für seine Wohnung eine Wärmepumpe anschaffen. Wir wissen schon, es muss Sondervermögen im Grundbuch eingetragen sein. Aber wie rechnen sich die Zuschüsse eben halt nur für seine Wohnung? Und müsste er das von allen anderen WEG-Mitgliedern genehmigt bekommen, oder nur vom Verwalter.
Es wäre sehr cool, ihr könntet dieses Projekt für uns mal durchrechnen.
Handelt es sich um ein ungeteiltes Mehrfamilienhaus, teilen sich die Kosten gleichmäßig auf alle Wohneinheiten auf. Insgesamt stehen bei 16 Wohneinheiten 185.000 Euro zur Verfügung (30.000 + 5 x 15.000 € + 10 x 8.000 Euro). Diese Kosten teilen sich gleichmäßig auf alle Wohnungen auf. Damit ergeben sich förderbare Kosten von 11.562,50 Euro pro Wohneinheit.
Mit dieser Summe berechnet sich die Basis-Förderung der Wärmepumpe (30 Prozent plus optionalen Effizienzbonus in Höhe von 5 % für natürliches Kältemittel oder Wasser bzw. Sole als Wärmequelle). Können Sie auch einen Geschwindigkeitsbonus (20 Prozent) oder einen Einkommensbonus (30 Prozent) beantragen, ermittelt die KfW die anteiligen förderfähigen Kosten dafür automatisch. Dazu zieht sie auch den Anteil der selbst genutzten Wohneinheit an der Anzahl der zu fördernden Wohneinheiten heran. In Ihrem Fall sind aller Voraussicht nach auch bei den Boni 11.562,50 Euro zugrunde zulegen.
Das heißt: Geht es um die Förderung der Wärmepumpe in nur einer Wohneinheit, bekommen Sie einen Zuschuss in Höhe von 30 bis 70 Prozent für Kosten von maximal 11.562,50 Euro.
Erfolgt die Installation allein im Sondereigentum (zum Beispiel Austausch einer Gasetagenheizung), können Sie den Antrag selbst stellen. Auch die Zustimmung der anderen Eigentümer ist dann in der Regel nicht erforderlich. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Beeinflusst das Außengerät der Wärmepumpe die Ansicht des Gebäudes, ist eine Abstimmung erforderlich. In der Regel genügt hier die einfache Mehrheit. Weitere Details dazu Sie im Beitrag "WEG-Reform: Neues Wohnungseigentumsgesetz gilt seit 1.12.2020".
Handelt es sich um eine Maßnahme am Gemeinschaftseigentum, stellt die WEG den Antrag durch den Verwalter oder einen Bevollmächtigten. Sie stellen daraufhin selbst einen eigenen Zusatzantrag für den Geschwindigkeits- und/oder den Einkommensbonus.
Wie Sie die Förderung der Wärmepumpe richtig beantragen, erklären wir im Beitrag "KfW-Heizungsförderung richtig beantragen - so geht's". Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und unverbindlich über unser Online-Angebotstool für die neue Heizung.
Tauschen Sie eine Etagenheizung aus, ist auch das Gebäudeenergiegesetz zu beachten. Denn dieses fordert in diesem Fall eine Entscheidung darüber, ob in Zukunft alle Wohnungen zentral oder dezentral beheizt werden sollen. Treffen Sie keine Entscheidung, gilt die Zentralheizung automatisch als Pflicht. Mehr über Möglichkeiten und Fristen lesen Sie im Beitrag "Wir müssen die Etagenheizung im Mehrfamilienhaus ersetzen. Wie gehen wir gemäß GEG richtig vor?".
Um keine Ansprüche zu verlieren, empfehlen wir Ihnen die Unterstützung durch einen Energieberater. Ein Experte für WEG-Recht hilft zudem, rechtliche Stolperfallen in der Eigentümergemeinschaft zu umgehen.