Ich möchte unbedingt den WPB (Worst Performing Building) erhalten, habe vor, nach KfW 70 zu sanieren, Haus ist aus den 40er Jahren und hat die Energieklasse F. In den 1990er-Jahren wurde bei mir bereits eine geringe WDVS-Dämmung angebracht, die jedoch nicht ausreichend ist und an einigen Stellen Löcher im Putz aufweist. Deshalb habe ich vor, eine neue Dämmung anzubringen bzw. muss diese sowieso anbringen, um diesen KfW-Standard zu erreichen. Wenn ich zuvor die alte Dämmung vollständig entferne und dann den Antrag stelle, müsste ich ja den WPB erhalten, da der Ist-Zustand der Wandfläche als unsaniert gelten sollte, richtig?
Fördergeber könnten das als Betrugsversuch oder dergleichen werten. Aus Perspektive des GEG ist der Plan so auch nicht umsetzbar. Denn hier gilt ein Verschlechterungsverbot. Es ist in § 46 definiert und lautet: "Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe nach Anlage 7 betrifft. [...] Die Anforderungen an ein bestehendes Gebäude nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht."
Ist der Rückbau der Dämmung aus technischen Gründen erforderlich, dürfen Sie diesen nach GEG natürlich durchführen. Förderrechtlich zählt in solchen Fällen aber üblicherweise der Energiezustand vor Rückbau, also derjenige, der vor Beginn der Sanierungsmaßnahme bestand.
Um den WPB-Bonus zu erhalten, muss ein Energieausweis die Klasse H oder einen Endenergie-Wert von mindestens 250 kWh/(m2·a) aufweisen. Ob es sich dabei um einen Ausweis auf Basis des Verbrauchs oder des Bedarfs handelt, spielt keine Rolle.
Alternativ können Sie den WPB-Status auch über das Baujahr bestätigen. Das ist der Fall, wenn das Gebäude 1957 oder früher gebaut wurde und mindestens 75 % der Außenwandfläche nicht energetisch saniert sind. Eine Außenwand gilt dabei als unsaniert, wenn an dieser Wandfläche keine Maßnahmen umgesetzt wurden, die den U-Wert maßgeblich verbessert haben. Das Aufbringen einer Wärmedämmung nach dem 31.12.1983 gilt als energetische Sanierung – unabhängig von der Art und Dicke der Dämmung.
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