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Expertenrat

Kann ich vorübergehend eine fossile Heizung einbauen, wenn ich später auf ein Wärmenetz umrüsten möchte? Oder ist es möglich, erst die Wärmepumpen- und dann die Wärmenetz-Förderung zu nutzen?

Frage von Volke Z. am 12.05.2025 

Vorab möchte ich Ihre fachliche und schnelle Hilfe an dieser Stelle loben. Ich habe folgendes Problem: Die aktuelle fossile Heizung soll, wenn möglich, noch dieses Jahr erneuert werden. Die Einspeisung erfolgt durch ein Gebäudenetz. Allerdings soll, so ist der Stand der Dinge: in ca. 8 Jahren ein Fernwärmenetz an dem Standort verfügbar sein.

1. Sobald das Fernwärmenetz verfügbar ist, soll auf jeden Fall daran angeschlossen werden.
2. Um jetzt Kosten zu sparen, wird überlegt, wieder eine fossile Heizungsanlage (auch ohne Förderung) einzubauen.
3. Wenn die Entscheidung doch in Richtung förderfähige Wärmepumpe getroffen wird: Wie lange muss diese laufen, damit die Förderung nicht zurückgezahlt werden muss?
4. Wenn jetzt Wärmepumpen gefördert werden, wird dann später auch der Anschluss an das Fernwärmenetz förderfähig sein? Und wenn ja: Wie viele Jahre müssen zwischen den beiden Förderanträgen liegen?

Es wäre sehr hilfreich, wenn sie mir auch schriftliche Verweise zum GEG, FAQ BAFA oder KfW geben könnten.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Nach § 71j GEG ist es möglich, vorerst eine fossile Heizungsanlage einzubauen, auch wenn diese die Vorgaben des § 71 GEG nicht erfüllt. Voraussetzung dafür ist allerdings ein Vertrag zur Lieferung von mindestens 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme sowie zum Anschluss des Gebäudes an ein Wärmenetz. Zudem muss der Wärmenetzbetreiber der zuständigen Behörde einen Meilensteinplan zur Erschließung des Gebiets vorgelegt und eine Verpflichtung abgegeben haben, dass er das Netz spätestens 10 Jahre nach Vertragsabschluss in Betrieb nimmt.

Gibt es noch keine regionale Wärmeplanung, können Sie die fossile Heizung auch ohne Erfüllen der Vorgaben einsetzen. In diesem Fall müssen Sie dann allerdings schrittweise auf regenerative Energien umstellen. Möglich ist das zum Beispiel durch den Bezug von Biogas bei einer Gas-Brennwertheizung (siehe § 71 Abs. 8 und 9 GEG).

Bitte beachten Sie, dass das die aktuellen gesetzlichen Vorgaben sind. Ändert die neue Regierung das Heizungsgesetz bzw. den Paragrafen 71 im GEG grundlegend ab, können sich die Rahmenbedingungen kurzfristig ändern.

Entscheiden Sie sich für eine Wärmepumpe mit Förderung, müssen Sie diese mindestens 10 Jahre Ihrem Zweck entsprechend nutzen. Nachlesen können Sie das unter Punkt 7.1 der aktuellen BEG-EM-Richtlinie. Hier heißt es: "Die geförderten Anlagen oder durch die Einzelmaßnahme zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen."

Ob der Wärmenetzanschluss später förderbar sein wird, lässt sich heute nicht sagen. Aktuell verhält es sich so: Sie können zwar beliebig viele Anträge stellen, haben das Budget an förderbaren Kosten bei der Heizungsförderung aber nur einmal zur Verfügung. "Verbrauchen" Sie das Budget jetzt komplett für die Wärmepumpe, wäre es dann in der Zukunft aufgebraucht, sodass eine Förderung des Wärmenetzes nicht mehr möglich wäre. Das gilt zumindest dann, wenn sich die Vorgaben der Fördergeber in der Zwischenzeit nicht ändern.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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