Ich habe eine Ölheizung mit einem Kessel mit Baujahr 1992. Im Jahre 2014 habe ich dieses Haus (Reihenmittelhaus) mit dieser Heizung gekauft. Trifft für mich zu, dass lt. §73 GEG "Eigentümer, die spätestens seit dem 1. Februar 2002 eine Immobilie mit maximal 2 Wohnungen selbst bewohnen, auch von der Austauschpflicht befreit sind. Diese dürfen ihre Öl- und Gasheizung weiter nutzen, auch wenn diese älter als 30 Jahre sind"? Oder bin ich gesetzlich verpflichtet diese zu tauschen (obwohl sie ohne Probleme funktioniert).
Bei dem Reihenmittelhaus handelt es sich entweder um ein eigenständiges Haus oder mindestens ein Dreifamilienhaus. Im zuletzt genannten Fall greift die Ausnahme nicht, da diese nur für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt. Im ersten Fall greift sie ebenfalls nicht, da dann kein Eigentümer das Haus schon am 01.02.2002 bewohnte. Das heißt: Sie sind aller Voraussicht nach zum Austausch der Heizung verpflichtet. Das gilt jedoch nur dann, wenn es sich dabei um einen Konstanttemperaturkessel handelt. Haben Sie eine Niedertemperatur- oder Brennwertheizung, sind Sie hingegen von der Austauschpflicht befreit.