Ich habe im Dezember 2019 ein Haus erworben, das teilweise über ein Flachdach (Dachterrasse(n)) und teilweise über ein Satteldach verfügt. Der Spitzboden unter dem Satteldach ist für mich nicht erreichbar, da es zu diesem keinen Zugang gibt. Laut EnEV 2016, die zum Zeitpunkt meines Erwerbs gültig war, ist eine Dämmung der obersten Geschossdecke demnach nicht verpflichtend, da diese nicht (von oben) zugänglich ist. In § 47 GEG gibt es diese Bedingung der Zugänglichkeit nun nicht mehr. Danach ist es nun nur dann nicht mehr verpflichtend, wenn ich nachweisen kann, dass das Dach dem nach Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllt.
Ist in der Tat so, dass die Zugänglichkeit nun keine Bedingung mehr ist? Immerhin war dies die geltende Rechtslage bei Kauf der Immobile. Des Weiteren würde ich Sie gerne fragen, wie ich herausfinden kann, ob das Haus (Baujahr 1983) den Mindestwärmeschutz erfüllt? Muss ich dafür in der Tat bereits einen Energieberater engagieren?
Das Gebäudeenergiegesetz betrifft mit der Dämmpflicht alle Hausbesitzer, die nicht seit mindestens Februar 2002 im eigenen Ein- oder Zweifamilienhaus leben. Aus diesem Grund kommt die Anforderung auch in Ihrem Fall zur Anwendung. Ausgenommen sind Sie jedoch, wenn das Dach oder die oberste Geschossdecke Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllt. Die oberste Geschossdecke muss dazu einen Wärmedurchlasswiderstand von mindestens R=0,90 m2K/W erreichen. Das entspricht einem U-Wert von 1,11 W/m²K, den Sie bereits mit einer 3 cm starken Dämmung der WLG 035 erreichen (die übrigen Schichten im Aufbau unbeachtet gelassen).
Bereits die Wärmeschutzverordnung 1977 forderte mit 0,45 einen besseren U-Wert für Dachflächen und oberste Geschossdecken.
Ob Sie den Ausnahme-Tatbestand tatsächlich erfüllen, zeigt eine Bauteiluntersuchung, die Sie auch selbst vornehmen können. Alternativ prüft ein Energieberater, ob Sie die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz einhalten.
Ist das nicht der Fall und Sie müssen theoretisch dämmen, greift die Pflicht nur dann, wenn die erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. Das heißt: Ist die Dämmung des nicht frei zugänglichen Dachbodens mit hohen Extrakosten verbunden, müssen Sie die Maßnahme nicht durchführen.
Zu klären ist das in jedem Fall mit der entsprechenden Stelle in Ihrem Bundesland. Aus der Ferne können wir Ihnen dazu leider keine rechtlich verbindliche Antwort geben.