Es geht um ein MFH mit über 20 Parteien, Flachdach (Kaltdachkonstruktion), Baujahr 1972. Die Bewohner unterhalb des Flachdachs klagen über sehr hohe Energiekosten im Winter und über Überhitzungen im Sommer. Meine Vermutung ist die unzureichende bis nicht vorhandene Dachdämmung.
Nun zur Frage: Besteht bei einem Eigentümerwechsel die Pflicht für den neuen Eigentümer das Flachdach dämmen zu lassen? Denn es gibt an dieser Stelle keine sog. obere Geschossdecke. gem. GEG 2024 §47. Fällt hier die Pflicht bei einem Eigentümerwechsel weg? Und: wenn offenkundig der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 nicht gegeben ist, geht hieraus eine Pflicht zur Dämmung hervor?
Nein, eine Dämmpflicht ergibt sich hier nicht. Diese besteht nur dann, wenn Maßnahmen nach Anhang 7 GEG erfolgen oder dann, wenn eine von oben frei zugängliche oberste Geschossdecke vorhanden wäre. Bei einem Flachdach, wie in Ihrer Frage beschrieben, ist das in der Regel nicht der Fall. Im Mehrfamilienhaus mit mehr als zwei Wohnungen gelten auch die Ausnahmen von den Nachrüstpflichten des GEG nicht. Das heißt, diese sind immer sofort und nicht erst nach Eigentümerwechsel umzusetzen. Die Vorgabe gilt unter anderem für den Austausch der Heizung oder die Dämmung der obersten Geschossdecke.