Greift die Dämmpflicht der EnEV auch bei einer Verkleidung der bestehenden Fassade mit Holz (z. B. Rhombus Schalung)? Wir würden gerne unser Haus von 1968 mit einer Holzverkleidung aufhübschen. Aufgrund der vorhandenen Balkone wäre eine zusätzliche nachträgliche Dämmung aufwendig und teuer. Wäre die Dämmung gesetzlich Pflicht oder würde die kosmetische Maßnahme (ähnlich wie das Streichen etc.) davon ausgenommen?
Als Nachfolger der Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heute die Dämmpflicht an der Fassade. Relevant ist dabei die Anlage 7 i. V. m. § 48 GEG. Die Pflicht zur Dämmung der Fassade besteht dabei, wenn Sie an mehr als 10 Prozent der Bauteilfläche den Außenputz erneuern oder Bekleidungen, Verschalungen sowie Dämmschichten auf der Außenseite anbringen. Von der Pflicht ausgenommen sind Sie jedoch, wenn die Außenwand nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist. Gleiches gilt auch dann, wenn die Maßnahme durch besonders hohe Kosten nicht wirtschaftlich ist. Ist die Dämmschichtdicke konstruktiv begrenzt, müssen Sie hingegen so stark es geht mit einem Dämmstoff der Wärmeleitgruppe WLG 035 dämmen.
Unserer Auffassung nach handelt es sich bei der Holzverkleidung um eine Verschalung. Sie erfüllen damit den Auslösetatbestand der Pflicht und müssen im Rahmen der Sanierung dämmen, wenn die Ausnahmen nicht zutreffen. Da die Bundesländer mit den Angaben des GEG teilweise unterschiedlich umgehen, erhalten Sie eine verbindliche Antwort in diesem Fall nur von der für verantwortlichen Stelle für das GEG in Ihrem Bundesland.