x
Expertenrat

Im Mehrfamilienhaus ist eine der Etagenheizungen kaputt. Was muss ich beim Austausch beachten? Sind jetzt alle Heizungen zu ersetzen?

Frage von Florian K. am 04.09.2025 

Ich habe ein Mehrfamilienhaus, in dem jede Wohnung eine eigene Gastherme hat. Nun ist in einer Wohnung die Therme defekt, und ich plane, diese im Jahr 2025 zu ersetzen.

Meine Unsicherheit: Wenn ich diese eine Gastherme erneuere, wirkt sich das automatisch auf die anderen Wohnungen im Haus aus? Also müssten dann auch die dort noch funktionierenden älteren Gasthermen an die neuen gesetzlichen Vorgaben (z. B. Anteil erneuerbarer Energien oder spätere Austauschpflichten) angepasst werden? Oder gilt die Modernisierung ausschließlich für die eine neue Therme, während die anderen Bestandsgeräte weiterhin Bestandsschutz genießen?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Hier sind verschiedene Punkte zu beachten. Technisch kann sich der Austausch der Gastherme auf alle anderen am gleichen Schornsteinzug auswirken, wenn Sie zum Beispiel eine Niedertemperatur- durch eine Brennwerttherme ersetzen. In der Regel ist das nicht zulässig, weshalb Sie die Heizungen dann am gesamten Strang tauschen oder eine neue Niedertemperaturtherme einbauen müssten.

Punkt zwei ist das Gebäudeenergiegesetz. Das ist etwas komplizierter und betrachtet das Gebäude bzw. die Heizungen darin zusammenhängend. Relevant ist dabei § 71 l GEG. Dabei gilt:

Zunächst dürfen Sie die Heizung austauschen und jede technisch mögliche Lösung installieren. Mit dem Austausch der ersten Heizung im Haus beginnt jedoch eine Übergangsfrist von 5 Jahren. In dieser müssen Sie sich für eine der zwei folgenden Optionen entscheiden.

Option 1: Umstellung auf Zentralheizung

  • Die Frist verlängert sich bis zur Fertigstellung, max. 8 Jahre.
  • Spätestens nach 13 Jahren: alle betroffenen Wohnungen müssen beim nächsten Austausch an die Zentralheizung angeschlossen sein.
  • Neue Etagenheizungen, die während der Frist eingebaut wurden, dürfen noch 1 Jahr länger laufen.

Option 2: Weiterhin Etagenheizungen

  • Jede neue Etagenheizung nach Ablauf der 5 Jahre muss § 71 erfüllen (Erneuerbare).
  • Heizungen, die noch in den 5 Jahren eingebaut wurden, müssen erst ein Jahr später die Vorgaben erfüllen.

Haben Sie keine Entscheidung getroffen, gilt automatisch die Pflicht zur vollständigen Umstellung auf eine Zentralheizung.

Wichtig zu wissen: Ihre Entscheidung müssen Sie dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger mitteilen. Außerdem haben die bestehenden Gasthermen Bestandsschutz. Tauschen oder umrüsten müssen Sie diese damit erst dann, wenn ein Austausch aus technischen Gründen unumgänglich ist.

Wir empfehlen, das Vorhaben mit einem Energieberater aus Ihrer Region zu besprechen. Dieser prüft die örtlichen Gegebenheiten und zeigt auf, welche Kosten und Einsparungen mit den einzelnen Optionen verbunden sind. Auf dieser Basis können Sie dann eine fundierte Entscheidung treffen.

War die Antwort für Sie hilfreich? Dann können Sie unserem Redaktions- und Expertenteam gerne einen Kaffee spendieren!

Wollen Sie bei Sanierung und Förderung auf dem Laufenden bleiben? Dann abonnieren Sie doch einfach unseren Newsletter!


Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

Energieberater-Suche

Finden Sie Energieberater oder Sachverständige vor Ort

 

Förderüberblick Sanierung

 

PraxisTalk Energieberatung

 

Tools & Support für Energieberater

 

Online-Energieberatung

 

Newsletter-Abo