Es handelt sich um ein Doppelhaus, bei dem eine Hälfte seit Langem als Wohnhaus genutzt wird. Die andere Hälfte wurde ursprünglich als Scheune und in den letzten Jahren als Garage/Stellplatz, Hobbywerkstatt u. ä. genutzt. Diese bislang vollständig unbeheizte Seite soll nun von der Tochter des Hausbesitzers ausgebaut werden. Die Umbaumaßnahmen sind sehr umfangreich, da das Gebäude ca. 1925-1935 gebaut wurde.
Wenn ich das richtig verstehe, muss nach Paragraf 51 GEG hierfür der 1,2-fache Ht-Wert angenommen werden. Problematischer ist allerdings die Wärmeerzeugung. Die Bauherrin möchte die Ölheizung der Eltern mitbenutzen.
Meine Frage: Ist das nach GEG möglich oder müssen für die Umnutzung die nach Paragraf 71 GEG geforderten 65 % EE eingehalten werden?
Zur ersten Frage: Das ist korrekt. Wenn Sie das Gebäude ausbauen und beheizen, darf der Ht-Wert nicht schlechter sein als der 1,2-fache Wert des Referenzgebäudes. Ein Energieberater aus Ihrer Region kann das prüfen und entsprechend bestätigen.
Zur zweiten Frage: Hier können wir Ihnen aktuell keine verbindliche Antwort geben. Hintergrund ist der Wille der neuen Bundesregierung, das neue Heizungsgesetz drastisch zu vereinfachen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen könnten sich also in der nächsten Zeit dahingehend ändern, dass es hier keine Vorgaben mehr gibt. Zu beachten wäre dann allerdings die Lenkungswirkung der immer weiter ansteigenden CO₂-Steuer.
Aktuell müssen Sie die Vorgaben aus § 71 GEG einhalten und einen EE-Anteil von 65 Prozent sicherstellen. Möglich ist das zum Beispiel, wenn Sie den Anschluss an die Ölheizung mit einer Wärmepumpe oder einer Holzheizung kombinieren. Wir empfehlen, das Vorhaben vor Ort mit einem Energieberater aus Ihrer Region zu besprechen. Dieser prüft die örtlichen Gegebenheiten und gibt wertvolle Tipps zur Ausführung. Ansprechpartner aus Ihrer Region finden Sie dabei unter anderem in unserer Energieberater-Datenbank.
Wichtig zu wissen: Erweitern Sie mit dem Ausbau einen bestehenden beheizten Wohnraum, können Sie Fördermittel für die Sanierung beantragen. Entstehen ausschließlich neue Wohneinheiten ohne Einbeziehung zuvor beheizter Flächen, ist eine Förderung als Neubau möglich.