Kinder und Witwe erben ein Einfamilienhaus (Erbengemeinschaft). Die Witwe wohnte schon am 01.02.2002 in diesem Haus. Müssen die Kinder nun trotzdem nachrüsten, weil sie dort am 01.02.2002 nicht darin gewohnt haben?
Die Nachrüstpflichten des GEG greifen immer dann, wenn das Haus seinen Eigentümer wechselt. Handelt es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus, in dem die Witwe bereits am 01. Februar 2002 als (Mit-)Eigentümerin lebte, greift die Pflicht in der Regel nicht. Andernfalls muss die Erbengemeinschaft die Nachrüstpflichten binnen zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang erfüllen.
Eine rechtssichere Auskunft erhalten Sie in diesem Fall von der für das Gebäudeenergiegesetz verantwortlichen Stelle in Ihrem Bundesland.