Anbau an ein Wohnhaus von ca. 32 m² Wohnfläche: Lt. § 51 GEG darf der Transmissionswärmeverlust das 1,2-fache des Referenzgebäudes nicht überschreiten. Die Anlage 1 wird dafür angeführt. Dort stehen aber nur die U-Werte? Reicht es für den Wärmeschutznachweis, wenn ich diese einhalte? Früher war das das Bauteilverfahren.
In § 51 GEG heißt es in Bezug auf Wohngebäude: "Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume darf [...] der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das 1,2-fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 nicht überschreiten"
Das heißt, Sie müssen den Anbau bilanzieren und den Transmissionswärmeverlust berechnen. Diesen vergleichen Sie mit dem Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes, um die Einhaltung der oben genannten Vorgabe nachweisen zu können. Anlage 1 legt dabei die Grundparameter des Referenzgebäudes fest.
Verwechslungsgefahr besteht hier mit § 48 GEG. Dieser gilt, wenn "bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden". Er verweist unter anderem auf Anlage 7, die konkrete U-Wert-Vorgaben enthält. "Neu eingebaut" bezieht sich dabei aber auf die bestehende thermische Gebäudehülle – als zum Beispiel auf ein Fenster, das es vor der Sanierung nicht gab.
Handelt es sich um einen Aus- oder Anbau, kommen also neue Räume mit neuer thermischer Gebäudehülle hinzu, ist § 51 anzuwenden. Nachlesen können Sie das auch in der "Auslegung zu § 48 i. V. m. Anlage 7 und § 50 GEG 2020 sowie § 51 GEG 2020" des BBSR. Diese bezieht sich zwar auf Nutzungsänderungen, gilt für den hier beschriebenen Fall aber ebenso.
Wichtig zu wissen: Bei größeren Anbauten sind auch die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz (> 50 m²) bzw. die Anforderungen der §§ 18 und 19 GEG (wenn neue Nutzfläche größer als bestehende) einzuhalten.