Wir planen 2026 den Neubau eines selbstbewohnten Einfamilienhauses zu 100 % mit einer Stromdirektheizung zu bauen.
Gemäß §71d Absatz 4 Punkt 2 entfällt die Anforderung, den baulichen Wärmeschutz nach §16 um 45 % zu unterschreiten.
Wie sieht es jedoch mit der Einhaltung des Jahresprimär-Energiebedarfs aus? Wird der auch ausgenommen, oder wie sollen die Anforderungen erfüllt werden?
Eine Stromheizung rechnet sich energetisch sowie wirtschaftlich, wenn der Energiebedarf des Gebäudes sehr niedrig ausfällt. Der Fall ist das in Gebäuden mit sehr hohem Wärmeschutz, weshalb diese Vorgabe im GEG enthalten ist. Auch wenn die Regel in selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern entfällt, gelten die übrigen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes dennoch.
Nach § 15 GEG gilt also: "Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55-fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet."
Möglich ist es etwa, eine PV-Anlage einzuplanen. Denn nach § 23 GEG dürfen Sie "Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, [...] bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in Abzug [...]" bringen.