Ich plane, die Hälfte einer Immobilie zu kaufen, deren Eigentümer 2001 das Haus zur Eigennutzung gekauft haben. Die zweite Hälfte bleibt beim alten Eigentümer (mein Ehemann). Das Haus würde grundsätzlich der Sanierungspflicht nach dem GEG unterliegen, zumindest denke ich das, da ich neue Eigentümerin der halben Immobilie werden möchte.
Das Haus ist unser Nebenwohnsitz und wird zusammengerechnet ca. 2 Monate im Jahr genutzt und geheizt (Ferien-/ Wochenendhaus). Ist es korrekt, dass die Sanierungspflicht für mich ausgesetzt werden kann, bis wir uns zur dauerhaften Nutzung entscheiden (geplant ist das im Rentenalter)?
Handelt es sich um ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Nachrüstpflicht aus dem GEG erst im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen (§ 47 GEG). Da ein Alt-Eigentümer nach wie vor im Haus bleibt, greift die Nachrüstpflicht vermutlich also nicht.
Unabhängig davon greift das Gebäudeenergiegesetz nicht, wenn Wohngebäude für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder wenn der zu erwartende Energieverbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt (§ 2 GEG). Ob das der Fall ist, kann ein Energieberater aus Ihrer Region beurteilen.
Nutzen Sie das Haus wie beschrieben, sollte das GEG unserer Auffassung nach jedoch nicht greifen. Da die Länder teilweise unterschiedlich mit den Vorgaben des GEG umgehen, bekommen Sie eine rechtlich verbindliche Antwort nur von der verantwortlichen Stelle in Ihrem Bundesland.