Ich möchte mein Haus an mein minderjähriges Kind übertragen, aber einen sehr weitreichenden Nießbrauch behalten (alle Rechte und Pflichten). Wer muss nach der Übertragung gegebenenfalls nach GEG sanieren? Mein Kind als Eigentümer oder ich, die den Nießbrauch hat?
Bestehen Nachrüstpflichten, sind diese vom neuen Eigentümer binnen zwei Jahren zu erfüllen. Stellvertretend können Sie diese natürlich auch erledigen, um die Vorgaben aus §§ 47 und 72 des GEG zu erfüllen.
Im Wesentlichen geht es dabei um den Austausch 30 Jahre alter Heizungen, die noch nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basieren und die Dämmung bislang ungedämmter und von oben frei zugänglicher Dachböden, welche die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz noch nicht erfüllen.
Bitte beachten Sie, dass die Sanierungspflichten nur bei Ein- und Zweifamilienhäusern auf den neuen Eigentümer übergehen. Handelt es sich um ein größeres Gebäude, gibt es die Ausnahmeregelungen nicht und die Pflichten sind bereits vom jetzigen Eigentümer zu erfüllen.
Sind Sie unsicher, empfehlen wir die Beratung durch einen Energieberater aus Ihrer Region.