In meinem Einfamilienhaus (Baujahr 1991) ist eine Niedertemperatur Ölheizung eingebaut. Falls ich in den nächsten Jahren das Haus an einen Sohn überschreiben würde, müsste er dann die Heizung wegen Eigentumswechsel rausreißen, obwohl ich lebenslanges Wohnrecht habe? Wie wäre es, wenn eine Öl-Brennwertheizung eingebaut wäre?
Nach aktuell geltendem Recht ist das voraussichtlich nicht nötig. Handelt es sich um eine Niedertemperaturheizung, die kontinuierlich mit einer Rücklauftemperatur von 35 Grad Celsius bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann, gilt die Austauschpflicht aus dem Gebäudeenergiegesetz nicht. Diese betrifft nur 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel. Ihr Sohn muss nach aktuellem Stand also nichts weiter unternehmen - bei einer Brennwert-Ölheizung wäre es das Gleiche.
Nach einem irreparablen Schaden ist die Heizung allerdings auszutauschen. Dabei gelten ab 2024 voraussichtlich höhere Anforderungen. So sieht der Entwurf des neuen GEGs einen Erneuerbare-Energien-Anteil von 65 Prozent vor, den Sie zum Beispiel mit einer Holzheizung (Pellets oder Scheitholz), einer Wärmepumpe oder einer Kombination aus Heizöl und EE-Anlage erreichen.