Ich bin Eigentümer eines Mehrfamilienhauses. Meine Mutter ist 82 Jahre alt und hat das Nießbrauchrecht. Der Heizkessel ist 30 Jahre alt. Gilt die Austauschpflicht, obwohl meine Mutter über 80 ist? Ich als Eigentümer habe ja keinerlei Möglichkeit, die neue Heizung steuerlich abzusetzen.
Ob die Heizungs-Austauschpflicht gilt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst kommt es auf die Art der Heizung an. Handelt es sich um eine Niedertemperatur- oder eine Brennwertheizung, sind Sie von der Austauschpflicht nicht betroffen und müssen nichts unternehmen. Das Gleiche gilt auch dann, wenn Sie eine Wohnung in einem Ein- oder Zweifamilienhaus schon am 01. Februar 2002 als Eigentümer bewohnt haben. In diesem Fall gilt der Bestandsschutz und die Heizung muss erst vom neuen Eigentümer getauscht werden.
Trifft keine der Ausnahmen zu, sind Sie zum Austausch der Heizungsanlage verpflichtet. Ab 2024 sind zudem die Anforderungen an den hohen Anteil erneuerbarer Energien einzuhalten. Laden Sie sich auch unseren Ratgeber "Schritt-für-Schritt zur neuen Heizung" herunter. Darin erfahren Sie, welche Lösungen zur Auswahl stehen, wie Sie die passende finden und wie der Heizungstausch abläuft.
Sie können Fördermittel für den Heizungstausch beantragen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, die übrigen Kosten steuerlich geltend zu machen. Möchten Sie die Sanierungskosten als Werbungskosten absetzen, empfehlen wir Ihnen die Unterstützung durch einen Steuerberater aus Ihrer Region.
Benötigen Sie darüber hinaus Unterstützung, empfehlen wir unser Ticket für eine kostenfreie Online-Beratung. Mit unserem Beratungs-Ticket buchen Sie ein Online-Meeting mit einem Energieeffizienz- und Förder-Experten, in dem all Ihre Fragen rund um die Sanierung Ihres Hauses und die weitere Vorgehensweise ausführlich besprochen werden. Damit kann Schritt für Schritt Ihre individuelle Sanierung perfekt durchgeplant werden.