Ich beabsichtige, einen Edelstahlkaminzug an der Traufseite bei einer Dachneigung von 11 % zu errichten. Die vom Schornsteinfeger ermittelte Höhe beträgt 2,6 m nach den neuen Bedingungen. Als ich beim Kaminbauer einen Kostenvoranschlag haben wollte, sagte er mir, der Kaminzug müsste an der Traufseite mindestens 5 m hoch sein. Der Schornsteinfeger sagte mir aber, dass es bei Dächern unter 20 Grad Dachneigung andere Bedingungen gelten. Wer hat nun recht.
Da der Schornsteinfeger für die Abnahme verantwortlich ist, ist sein Wort in der Regel bindend. Die rechtlichen Rahmenbedingungen finden sich in § 19 der 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen).
Darin fordert der Gesetzgeber grundsätzlich die firstnahe Anordnung des Schornsteins. Ist das bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurden oder für die vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt wurde, nicht ohne Weiteres möglich, gelten die alten Bedingungen.
Demnach muss der Schornstein den Dachfirst um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen Abstand von einem Meter zur Dachfläche haben. Darüber hinaus muss die Schornsteinmündung alle Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen im Umkreis von 15 Metern um mindestens 1 Meter überragen.
Alternativ besteht die Möglichkeit, die Schornsteinhöhe nach VDI 3781 Blatt 4 zu berechnen. Hierbei handelt es sich um die individuelle Ermittlung der Mündungshöhe des Schornsteins, abhängig von den örtlichen Gegebenheiten.
Ohne die Situation vor Ort zu kennen, ist eine verbindliche Aussage aus der Ferne leider nicht möglich. Sofern sich im Umkreis von 15 Metern um die Schornsteinmündung keine hoch gelegenen Öffnungen befinden, sollte der Schornsteinfeger die Situation richtig einschätzen.