Ein Zweifamilienhaus hat je Wohnung einen Kachelofen mit Öleinsatz. Das heißt, die Wohnung wird über den Kachelofen beheizt. Das Dachgeschoss ist unbeheizt, die oberste Decke ist eine Holzbalkendecke. Meine Frage: Wenn ich einen Sanierungsfahrplan erstelle, kann ich das unbeheizte Dachgeschoss zur beheizten Hüllfläche dazurechnen oder ist die oberste Decke die Grenze für die beheizte Hüllfläche?
Laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) bezieht sich die Gebäudenutzfläche auf alle Räume eines Gebäudes, die beheizt oder gekühlt werden. Ein beheizter Raum ist in diesem Zusammenhang ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund beheizt wird (§ 3 GEG). Ziehen Sie diese Definition heran, ist der Dachboden nicht zur beheizten Fläche zu zählen, wenn er nicht gewollt über andere Räume oder eine eigene Heizung mit Wärme versorgt wird.
Geht es um eine mögliche Sanierung, lässt das GEG auch die Dämmung der Dachflächen über dem unbeheizten Dachraum zu. So heißt es in § 47 GEG: "Die Pflicht nach Satz 1 [Anm.: Dachbodendämmung] gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt."
Wie Sie in Ihrem Fall vorgehen, hängt dabei unserer Auffassung nach von der örtlichen Situation und der geplanten Entwicklung ab. Soll das Dachgeschoss unbeheizt bleiben? Soll es ausgebaut werden? Möchten sich Hausbesitzer die Ausbauoption offenhalten? Ohne Antworten auf diese Fragen ist eine rechtlich verbindliche Antwort aus der Ferne leider nicht möglich. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen den Kontakt zu den Sachbearbeitern des BAFA. Diese erreichen Sie dazu unter der Rufnummer 06196 908-1880 oder über das Kontaktformular auf der BAFA-Webseite.