Energieberatung EFH BJ 1920 durch mich war 2021 ohne iSFP. Danach wurde das Dach erneuert. Jetzt soll die Kellerdecke und ein Teil des Anbaus gedämmt werden. Fördermöglichkeiten? Kann ich nachträglich noch einen iSFP ausführen?
Geht es um die Sanierung, können Sie sowohl für die Kellerdeckendämmung als auch für die Dämmung des Anbaus Fördermittel in Anspruch nehmen. Verfügbar sind Zuschüsse in Höhe von 15 bis 20 Prozent, wenn Sie die technischen Mindestanforderungen der Fördergeber erfüllen. Welche das sind, erklären wir in den Beiträgen "Förderung für die Kellerdeckendämmung: Zuschuss und Förderkredit" und "Förderung für die Fassadendämmung - Zuschuss, Kredit, Steuerbonus".
Alternativ können Sie den Steuerbonus für die Sanierung nutzen, um 20 Prozent der Sanierungskosten verteilt über einen Zeitraum von drei Jahren steuerlich geltend zu machen. Eine weitere Möglichkeit bietet der Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Mit diesem ist es möglich, jedes Jahr 20 Prozent der Handwerkerlohnkosten steuerlich geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass Sie die Immobilie selbst nutzen. Während der Steuerbonus für die Sanierung das Einhalten der technischen Mindestanforderungen voraussetzt, gelten für den Steuerbonus für Handwerkerleistungen keine besonderen Voraussetzungen.
Wie Sie die Mittel richtig beantragen, erklären wir in den Beiträgen "BAFA-Förderung richtig beantragen - so geht's" und "KfW-Heizungsförderung richtig beantragen - so geht's".
Haben Sie bereits eine geförderte Energieberatung durchgeführt, dürfen Sie diese noch einmal durchführen. Zwischen den beiden Beratungen muss allerdings ein Zeitraum von vier Jahren liegen. Handelt es sich um einen neuen Eigentümer, darf dieser die Förderung der Energieberatung auch ohne Wartezeit erneut in Anspruch nehmen. Die geförderte Energieberatung ist dabei Voraussetzung für einen bei der BEG-EM-Förderung zugelassenen iSFP.
Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und unverbindlich über unser Online-Angebotstool für die Sanierung.