Bekomme ich bei jetziger Beantragung eines Zuschusses für die Einzelmaßnahme Installation einer Wärmepumpe mit Warmwasserspeicher und Heizstab auf der Basis eines vor dem 15.08.2022 erstellten isfp für den auch inzwischen der Zuschuss an den Energieberater bewilligt wurde, auch die vor dem 15.08. gültigen Fördersätze?
Entscheidend ist in diesem Fall das Datum des Antrags für die Förderung der Wärmepumpe. Haben Sie den Antrag nach dem 15.08.2022 eingereicht oder reichen Sie diesen in Zukunft ein, erhalten Sie daher die aktuell gültigen Fördersätze. Für eine Wärmepumpe gibt es Zuschüsse in Höhe von 25 bis 30 Prozent. Sie können den Heizungs-Austausch-Bonus in Höhe von 10 Prozent beantragen, erhalten aber keinen iSFP-Bonus mehr.
Den Heizungs-Austausch-Bonus in Höhe von 10 Prozent gibt es übrigens für den Ersatz einer alten Gas-, Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung. Gasheizungen müssen mindestens 20 Jahre als sein (gilt nicht für Gasetagenheizungen) und das Heizen mit fossilen Energieträgern ist nach der Sanierung nicht mehr erlaubt.
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