Mein Vermieter eines 5-geschossigen Wohnhauses will die Kellerdecke im Rahmen einer Umnutzung des Erdgeschosses in ein behindertengerechtes Wohnobjekt dämmen und die Kosten auf alle Mieter bis in die 5. Etage als Wohnverbesserung umlegen. Da im Keller aber ständig Temperaturen zwischen 15-20° C und keine Feuchtigkeit vorhanden sind, erschließt sich für mich nicht der Sinn der Baumaßnahme?
Ist denn der Temperaturgradient zwischen Keller- und Wohnraumtemperatur im EG Basis für eine Dämmung nach EnEV? Und welcher Effekt einer Kellerdeckendämmung lässt sich im 4. OG (5. Etage) als Wohnverbesserung ausweisen?
Nach § 9 und Anlage 3 Absatz 5 der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung ist die Dämmung der Kellerdecke pflicht, wenn:
Ausgenommen sind Gebäude, die bereits unter Einhaltung der energiesparrechtlichen Anforderungen vom 01.01.1984 errichtet, oder durch eine Sanierung auf diese gebracht wurden.
Trifft das nicht zu, kann die Kellerdeckendämmung eine Pflicht für den Vermieter sein. Sie reduziert die Wärmeverluste des Gebäudes und wirkt sich somit über den verbrauchsunabhängigen Anteil auch auf die Nebenkosten aus.
Ob die Kosten in Ihrem Fall auf alle Vermieter umgelegt werden dürfen ist eine rechtliche Frage, die individuell von einem Sachverständigen (Anwalt, Mietrechtsexperte) zu beantworten ist.