Ich hatte vor einigen Wochen bei Ihnen angefragt, ob ich für die Wärmepumpenförderung die Förderung für Einfamilien- oder Zweifamilienhäuser bekomme, wenn ich im Zuge der aktuellen Umbaumaßnahmen das Haus von einem Zweifamilienhaus auf ein Einfamilienhaus umbaue. Ich bin alleinige Eigentümerin und lebe in dem Haus mit meinem Partner und meinem Sohn. Es wird also (seit 2 Jahren) nur noch als Einfamilienhaus genutzt.
Ich habe die Antwort bekommen, dass dann das Förderprogramm für das Einfamilienhaus richtig sei. Jetzt hatte ich heute einen Termin bei der Bank. Ich war überzeugt, ich könnte den zum Förderprogramm passenden Kredit 358 in Anspruch nehmen, mein Bankberater meinte jedoch, wir müssen den 359 Kredit nehmen, da es sich ja laut Sanierungsfahrplan, Notarvertrag und Verkehrswertgutachten um ein Zweifamilienhaus handelt. Was ist denn nun richtig? Wenn Sie mir bestätigen, dass ich den 358 nutzen kann, könnte ich das so an meine Bank weitergeben.
Hier ist zu differenzieren. Bei der Heizungsförderung zählt der Zustand nach der Sanierung. Hier beantragen Sie die Mittel also für ein Einfamilienhaus. Bei der Kreditförderung der KfW geht es hingegen um den Zustand zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Sie bekommen den Ergänzungskredit Plus – Wohngebäude (358) dabei, wenn bei der Antragstellung bereits alle Bedingungen für das KfW-Programm 358 erfüllt sind. Das heißt, Sie brauchen eine Zuschusszusage nach BEG EM auf Ihren Namen, Sie müssen (Mit-)Eigentümer eines Einfamilienhauses mit maximal einer Wohneinheit sein und Sie müssen dieses Haus als Haupt- oder alleinigen Wohnsitz nutzen. Außerdem gilt eine Grenze beim Haushaltsjahreseinkommen von 90.000 Euro. Verfügt das ungeteilte Wohngebäude über mehr als eine Wohneinheit, fördert die KfW das Vorhaben ausschließlich im Ergänzungskredit – Wohngebäude (359).
Entscheidend ist also die Anzahl der Wohneinheiten zum Zeitpunkt der Antragstellung, wobei die Definition aus der Richtlinie zur BEG-Förderung heranzuziehen ist. Demnach sind Wohneinheiten, alle in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegenden und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmten Räume in Wohngebäuden, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und daher mindestens über die nachfolgende Ausstattung verfügen: eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Versorgungsanschlüsse für beziehungsweise bei Wohn-, Alten- und Pflegeheimen Zugänge zu Küche, Badezimmer und Toilette (bei Pflegeheimen ist eine separate Küche entbehrlich).