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Expertenrat

Darf die Kommune die Förderhöhe kürzen, wenn ich BAFA-Fördermittel mit einem kommunalen Angebot kombiniere?

Frage von Ernst B. am 06.05.2026 

Ich erhalte eine BAFA-Förderung für eine Dachsanierung in Höhe von 20 %. Die Kommune gewährt 25 %. Darf die Kommune bei ihrer Förderung den BAFA-Zuschuss abziehen und dann die 25 % zugrundelegen? Werden insgesamt also 45 % oder nur 40 % gefördert? Zu ergänzen wäre noch, dass die Förderung der Kommune aus Städtebaufördermitteln gewährt wird. Die Kommune ist in Baden-Württemberg.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Ist die Kommune Fördergeber, darf sie mit dem Programm nach eigenem Ermessen verfahren. Entscheidend ist die jeweilige Richtlinie. Beachten Sie bitte die Kumulierungsregeln der BEG-Förderung (Punkt 8.6 der BEG-EM-Richtlinie). Hier gelten die folgenden Punkte:

"Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Förderrichtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Förderrichtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-EnergienGesetz (EEG), einer Bundesförderung für Wärmenetze (zum Beispiel erneuerbare Energien – Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze), den Vorgängerprogrammen (CO₂-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE), Heizungsoptimierung (HZO)) oder dem Förderprogramm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Ausgaben ist nicht möglich.

Ergibt sich infolge der Kumulierung für die zu fördernde Maßnahme ein Fördersatz aus öffentlichen Mitteln von insgesamt mehr als 60 Prozent, hat dies der Fördernehmer dem jeweiligen Durchführer anzuzeigen. Übersteigt die Zuschussförderung mit allen öffentlichen Mitteln die Grenze von 60 Prozent der geförderten Investitionsausgaben, wird der Anteil der BEG-Förderung entsprechend reduziert, bis der Fördersatz insgesamt wieder auf 60 Prozent sinkt. Der überschüssige Betrag ist durch den Fördernehmer zurückzuerstatten. Es müssen anteilig nur die sich bei der Kumulierung überschneidenden förderfähigen Ausgaben der jeweiligen Förderprogramme angesetzt werden. Ob eine weitere Förderung für eine durch die BEG geförderte Maßnahme in Anspruch genommen wurde, ist im Zuge des Einreichens des Verwendungsnachweises anzugeben. [...]".

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