Ist das Lüftungskonzept anzuwenden, wenn mindestens 1/3 der Fenster eines MFH ausgetauscht werden, oder bereits dann, wenn mindestens 1/3 der Fenster einer Wohnung in einem MFH ausgetauscht werden? Ich bewohne eine Wohnung in einer Eigentumswohnanlage, in der gelegentlich auch Fenster erneuert werden. Bisher habe ich jedoch nicht erfahren können, dass beim Tausch der Fenster in einer Wohnung ein Lüftungskonzept vorzulegen war.
Hier geht es immer um das gesamte Gebäude. Das heißt: Tauschen Sie mehr als 1/3 der Fensterfläche im Mehrfamilienhaus aus, ist ein Lüftungskonzept nach DIN 1946 Teil 6 zu erstellen.
Wichtig zu wissen ist, dass es sich bei einer DIN nicht um ein verpflichtendes Gesetz handelt. Die Norm stellt allerdings den Stand der Technik dar. So kann es haftungsrelevant sein, wenn Sie, die Eigentümer oder die Hausverwaltung auf das Lüftungskonzept und eventuell erforderliche Maßnahmen verzichten.
Anders sieht es aus, wenn Sie Fördermittel beantragen. In diesem Fall verlangen die Fördergeber meist eine entsprechende Untersuchung.
Zum Hintergrund: Durch dichte Fenster sinkt der natürliche Luftwechsel im Haus und Feuchte kann unter Umständen nicht mehr richtig abgeführt werden. Das hat einen Anstieg der Luftfeuchtigkeit zur Folge. Kondensation tritt bereits bei höheren Temperaturen auf und es kann zu Schimmel kommen. Mit dem Lüftungskonzept prüfen Experten den Luftwechsel. Bei Bedarf legen Sie Maßnahmen fest, um diesen anzuheben – etwa eine natürliche oder eine ventilatorgestützte Lüftung.
Sind Sie unsicher, empfehlen wir Ihnen den Kontakt zu einem Energieberater aus Ihrer Region. Dieser prüft das Gebäude vor Ort und erstellt auf Ihren Wunsch hin auch ein entsprechendes Lüftungskonzept.