Muss der Energieberater bei einem Neubau eines KfW 55 Hauses neben dem Energiekonzept auch ein Lüftungskonzept ausarbeiten, wenn eine kontrollierte Wohnraumlüftung eingebaut werden soll? Weitere Frage: Ist der Energieberater ver-
pflichtet, den Bau zu begleiten und nach Beendigung die einwandfreie Ausführung zu dokumentieren und zu bestätigen?
Moderne und effiziente Gebäude sind besonders luftdicht und können auftretende Feuchte selbst nicht ausreichend abführen. Ein Lüftungskonzept nach DIN 1946 - 6 stellt einen ausreichenden Mindestluftwechsel sicher und regelt die Anforderungen an lüftungstechnische Maßnahmen bei freier und ventilatorgestützter Lüftung. Bei einer Sanierung zum Effizienzhaus ist es auch unabhängig der KfW-Mittel zu erstellen. Das gilt zumindest dann, wenn bei Ein- und Mehrfamilienhäusern mehr als ein Drittel der Fenster ausgetauscht oder bei Einfamilienhäusern mehr als ein Drittel des Dachstuhls abgedichtet wird. Als Grundlage für Planung, Ausführung und Inbetriebnahme der Lüftungsanlage ist das Lüftungskonzept Bestandteil der Gebäudeplanung.
Das Lüftungskonzept muss nach Rücksprache mit der KfW nicht mit dem Antrag eingereicht werden. Es muss jedoch für eine eventuelle Prüfung vorgehalten werden.
Die Begleitung des Sanierungsvorhabens durch einen Energieberater ist Voraussetzung für die Gewährung der KfW-Mittel derProgramme 151/ 152 oder 430. In einem Verwendungsnachweis, der nach abgeschlossener Sanierung zu erstellen ist, versichert der Energieberater gegenüber der KfW, dass alle beantragten Maßnahmen korrekt ausgeführt wurden.