Ich hätte ein paar unklare Punkte zu Lüftungskonzepten. Ist man als EEE dazu verpflichtet, ein Lüftungskonzept bei neuer Dachabdichtung bzw. beim Austausch der Fenster um mehr als 1/3 auszustellen? Kann es sein, dass die BAFA dies nachträglich einfordert, oder ist das eher bei der KfW der Fall? Wenn man keine maschinelle Lüftung einbauen möchte, reichen auch Alternativen, wie z.B. Fensterfalzlüfter aus, um den Feuchteschutz des Lüftungskonzeptes bei nicht Erreichung im Ausgangszustand aus?
Ein Lüftungskonzept (zum Beispiel nach DIN 1946 Teil 6) ist in den beschriebenen Fällen Pflicht. Geht es um eine Förderung, fordern Fördergeber das Konzept ein. Denn das ist eine Fördervoraussetzung, wie Sie in Punkt 1.1.1 der TMA zur BEG-EM-Förderung nachlesen können. Hier heißt es: "Bei Sanierungsmaßnahmen, welche die Luftdichtheit des Gebäudes erhöhen: Lüftungskonzept über die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen (zum Beispiel unter Anwendung der DIN 1946-6)".
Welche Maßnahmen zum Sicherstellen des Luftwechsels zum Feuchteschutz infrage kommen, hängt vom individuellen Lüftungskonzept ab. Hier gibt die DIN 1946 Teil 6 genaue Vorgaben. Fensterfalzlüfter erreichen in der Regel einen zu geringen Luftwechsel. Alternativ lässt die Norm jedoch weitere Maßnahmen der freien Lüftung zu (ALD´s, Schachtlüftung etc.). Eine pauschale Antwort können wir Ihnen daher an dieser Stelle leider nicht geben.