Wir beauftragen in unserem Sanierungsprojekt eine Baufirma als Generalunternehmer.
Dieser hat damit das Recht, selbstständige Aufträge an Nachunternehmer zu vergeben. Dieser wird im ersten Jahr Nachunternehmer beauftragen, die die Gebäudehülle dämmen. Im zweiten Jahr werden Nachunternehmer für die Heizungsanlagen beauftragt. Stellt die Beauftragung des Generalunternehmers im ersten Jahr bereits einen förderschädlichen Maßnahmenbeginn für eine Beantragung von Heizungsanlagen im zweiten Jahr dar?
Nach BEG EM Richtlinie gilt als Vorhabensbeginn grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Unserer Auffassung nach trifft das in Ihrem Fall beim Beauftragen des Generalunternehmers zu.
Beantragt der Generalunternehmer die Förderung für seine Leistungen, verhält es sich anders. Für ihn gilt die tatsächliche Beauftragung der Heizungsfirma als Vorhabensbeginn. In diesem Fall würde es sich aller Voraussicht nach nicht um ein förderschädliches Vorhaben handeln. (siehe 1.12 BEG FAQ)
Da es sich hier um einen Sonderfall handelt, erhalten Sie eine rechtlich verbindliche Antwort nur von Ihrem Fördergeber. Diesen erreichen Sie dazu unter der Rufnummer 06196 908-1625 oder über das Kontaktformular auf der BAFA-Webseite.