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Expertenrat

Besteht für Erben eine Ausnahme bei den Nachrüstpflichten der EnEV?

Frage von Willi  K. am 21.06.2016 

Nachrüstpflicht / Heizkessel, bzw. Dämmung oberste Geschossdecke in 1-2 Fam-Haus, vor 2002 eine Whg vom Eigentümer bewohnt.

Frage: Der Erbe hat einen Teil des Gebäudes geerbt und übernimmt nun durch Auszahlung der Miterben den restlichen Eigentumsanteil.

Die durch den Verstorbenen (Vorbesitzer) frei gewordene Wohnung wird nun vermietet. Trifft diesen Erben, dem nun das Haus ganz gehört die "Nachrüstpflicht", oder kann er sich auf die Ausnahme berufen, vor 2002 vom Eigentümer bewohnt, da er selbst ja quasi "Rechtsnachfolger" des bisherigen Eigentümers ist und somit kein "echter" Verkauf stattgefunden hat? 

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Mit dem Erbe wechselt das Gebäude seinen Eigentümer. Sofern dieser das Haus nicht bereits am 01.02.2002 bewohnt hat, sind die Nachrüstpflichten gültig. Nach §10 Abs. 4 der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung 2014 gilt dafür eine Frist von 2 Jahren ab dem Übergang des Eigentums.

Welche Nachrüstpflichten das sind, haben wir Ihnen hier einmal zusammengestellt.


Kommentare

Willi  K.

Sind Sie sicher, dass ein Erbfall als Eigentümerwechsel betrachtet wird? Im Steuerrecht tritt der Erbe an Stelle des Erblassers, z.B. was die Spekulationsfrist angeht. Bei der EnEV ist das demnach nicht so? Ist dann bei einer Erbengemeinschaft jeder einzelne Erbe verpflichtet?

ENERGIE-FACHBERATER 

Ja, wir sind sicher - grundsätzlich treffen die Nachrüstpflichten der EnEV einen neuen Eigentümer, egal ob er durch Kauf, Erbschaft, Schenkung oder Versteigerung Besitzer der Immobilie wurde.

Ausnahme sind "Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat.". Maßgebend ist also in Ihrem Fall die Eigentumslage vor dem Erbe. Waren Sie schon Eigentümer der einen Wohnung und haben diese schon vor dem 1. Februar 2002 bewohnt, treffen Sie die Nachrüstpflichten nicht. Waren Sie nicht Eigentümer (sondern zum Beispiel Mieter) und sind nun Eigentümer geworden, gelten die Nachrüstpflichten der EnEV.

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